Dieses Tool ist passwortgeschützt. Bitte Passwort eingeben:

Falsches Passwort. Bitte erneut versuchen.

Felder ausfüllen, dann oben rechts auf „Als PDF speichern" klicken und im Druckdialog als Ziel „Als PDF speichern" wählen.

Vertragsnummer:

Vertragsparteien

Vermieter

BEMA Immobilien GmbH & Co. KG
Georg-Gröning-Str. 86a, 28209 Bremen
Telefon 0421 36519138 · kontakt@bema-invest.de
Handelsregister Bremen HRB 29595 · USt-IdNr. DE354594986
Persönlich haftende Gesellschafterin: BEMA Verwaltungs GmbH, Sitz Bremen, HRB 38074
Geschäftsführer: Timon Bauer, Johanna Bauer

Mieter

Name, Vorname:

Geburtsdatum: Telefon:

E-Mail:

Bisherige Anschrift:

Weiterer Mieter (Name, Vorname, Geburtsdatum):

Zwischen den vorgenannten Parteien wird folgender Mietvertrag über Wohnraum geschlossen.

§ 1 Mieträume

1. Vermietet werden die Mieträume im Haus

Anschrift:

Lage im Gebäude (Geschoss, links/rechts/Mitte):

Anzahl der Zimmer: Wohnungsnummer:

Zur Wohnung gehören: Küche/Kochnische · Bad · separates WC · Flur · Abstellraum · Kellerraum Nr. · Dachbodenanteil · Balkon · Loggia · Terrasse · Gartenanteil

2. Die Wohnfläche beträgt . Sie wurde nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ermittelt; Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind dabei mit % angesetzt. Die Flächenangabe dient der Beschreibung der Mietsache und als Umlagemaßstab für Betriebskosten. Maßgeblich für den Umfang der Mietsache ist die tatsächliche bauliche Abgrenzung der überlassenen Räume.

3. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu Wohnzwecken.

4. Zutreffendes ist anzukreuzen:

Kein Stellplatz, keine Garage, kein Carport. Hierüber wird bei Bedarf ein gesonderter, eigenständiger Vertrag geschlossen.

Mitvermietet wird zusätzlich: Stellplatz/Garage/Carport Nr. Die gesonderte Miete hierfür ist in § 5 Nr. 2 ausgewiesen. Der Stellplatz/die Garage teilt als unselbständiger Bestandteil dieses einheitlichen Wohnraummietverhältnisses dessen rechtliches Schicksal, insbesondere den Kündigungsschutz nach § 573 BGB; eine gesonderte Kündigung ist ausgeschlossen.

5. Dem Mieter werden folgende Schlüssel ausgehändigt und im Übergabeprotokoll (Anlage 2) quittiert:

Wohnungstür Stück · Haustür Stück · Keller Stück · Briefkasten Stück · Sonstige Stück

Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keine zusätzlichen Schlüssel anfertigen lassen. Bei Verlust eines Schlüssels ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Gehört die Wohnung zu einer Schließanlage, haftet der Mieter für die Kosten eines erforderlichen Austauschs nur, soweit der Austausch tatsächlich vorgenommen wird und er den Verlust zu vertreten hat.

6. Namensschilder an Wohnungstür, Klingeltableau und Briefkasten werden ausschließlich vom Vermieter in einheitlicher Gestaltung angebracht.

§ 2 Zustand der Mieträume bei Übergabe

1. Die Mieträume wurden vom Mieter vor Vertragsschluss besichtigt. Der Zustand bei Übergabe wird im Übergabeprotokoll (Anlage 2) einschließlich einer Mängelliste, der Zählerstände und einer Fotodokumentation festgehalten. Das Übergabeprotokoll wird von beiden Parteien unterzeichnet.

2. Zutreffendes ist anzukreuzen:

Variante A – renoviert übergeben. Die Mieträume werden in renoviertem Zustand übergeben. Renoviert bedeutet, dass die überlassenen Räume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln; unerhebliche Gebrauchsspuren bleiben außer Betracht. In diesem Fall gilt § 12 dieses Vertrages (Schönheitsreparaturen).

Variante B – unrenoviert übergeben mit Ausgleich. Die Mieträume werden in unrenoviertem Zustand übergeben. Der Vermieter leistet dem Mieter hierfür einen Ausgleich in Höhe von , der mindestens der Hälfte der für eine fachgerechte Anfangsrenovierung erforderlichen Kosten entspricht. Der Ausgleich wird binnen 14 Tagen nach Übergabe ausgezahlt. In diesem Fall gilt § 12 dieses Vertrages.

Variante C – unrenoviert übergeben ohne Ausgleich. Die Mieträume werden in unrenoviertem Zustand übergeben. Eine Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht nicht; § 12 dieses Vertrages findet keine Anwendung.

3. In den letzten drei Jahren vor Beginn dieses Mietverhältnisses wurden folgende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt:

4. Die Mieträume sind mit folgenden Ausstattungsgegenständen versehen, die dem Mieter unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden und nicht Bestandteil der Mietsache sind:

Einbauküche mit folgenden Geräten: Sonstiges:

Für Wartung und Instandhaltung dieser Gegenstände ist der Mieter verantwortlich. Wird ein Gerät defekt, hat der Mieter es auf eigene Kosten durch ein gleichwertiges Gerät zu ersetzen; ein Anspruch gegen den Vermieter auf Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung besteht nicht. Eine Minderung der Miete ist hiermit nicht verbunden. Wird für die Überlassung ein Entgelt vereinbart, ist dieses in § 5 gesondert auszuweisen; die vorstehende Regelung findet dann keine Anwendung.

5. Mängel, die dem Mieter bei Vertragsschluss bekannt sind, ergeben sich abschließend aus der Mängelliste in Anlage 2. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache unberührt.

§ 3 Mietzeit und Kündigung

1. Das Mietverhältnis beginnt am . Es läuft auf unbestimmte Zeit.

2. Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB) und muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, um zum Ablauf des übernächsten Monats zu wirken. Samstage gelten als Werktage. Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf und nach acht Jahren seit Überlassung um jeweils drei Monate. Maßgeblich ist der Zugang des Kündigungsschreibens.

3. Der Vermieter kann ordentlich nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB hat.

4. Optional – Kündigungsverzicht. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von (in Worten: ) Jahren ab Mietvertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung. Der Zeitraum vom Vertragsschluss bis zum frühestmöglichen Beendigungszeitpunkt darf vier Jahre nicht überschreiten. Die Kündigung kann bereits vor Ablauf des Verzichtszeitraums erklärt werden; sie wirkt frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

5. Der Mieter verpflichtet sich, seiner Meldepflicht bei der Meldebehörde nachzukommen. Der Vermieter stellt hierzu die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG aus (Anlage 7).

6. Wurde oder wird die Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt, gelten die Kündigungsbeschränkungen des § 577a BGB sowie das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB.

§ 4 Außerordentliche fristlose Kündigung

1. Die gesetzlichen Regelungen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleiben unberührt, insbesondere bei vertragswidrigem Gebrauch, nachhaltiger Störung des Hausfriedens, erheblicher Gesundheitsgefährdung und Zahlungsverzug.

2. Beruht der wichtige Grund auf der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der gesetzlichen Ausnahmefälle vorliegt.

3. Der Vermieter kann insbesondere kündigen, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder mit einer Sicherheitsleistung nach § 569 Abs. 2a BGB in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist.

§ 5 Miete

1. Die monatliche Grundmiete (Nettokaltmiete) beträgt .

2. Ist gemäß § 1 Nr. 4 ein Stellplatz, eine Garage oder ein Carport mitvermietet, beträgt die monatliche Stellplatzmiete . Sie ist nicht Bestandteil der Grundmiete und bleibt bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB außer Betracht.

3. Sofern für die Überlassung von Ausstattungsgegenständen (§ 2 Nr. 4) ein Entgelt vereinbart ist, beträgt der monatliche Ausstattungszuschlag . Er ist nicht Bestandteil der Grundmiete und bleibt bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB außer Betracht.

4. Die monatliche Betriebskostenvorauszahlung beträgt (§ 6).

5. Die Gesamtmiete beträgt damit zu Mietbeginn (Grundmiete zzgl. Stellplatzmiete zzgl. Ausstattungszuschlag zzgl. Betriebskostenvorauszahlung).

6. Zulässige Miethöhe. Die Wohnung liegt in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Abs. 2 BGB. Die vereinbarte Miete hält die zulässige Höhe ein. Zutreffendes ist anzukreuzen:

Die Miete übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % (§ 556d Abs. 1 BGB).

Die Miete entspricht der zuletzt geschuldeten Vormiete; der Vermieter beruft sich auf § 556e Abs. 1 BGB. Die Vormiete betrug €. Der Mieter wurde hierüber vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß § 556g Abs. 1a BGB mit Anlage 1 informiert.

Die Wohnung wurde in den letzten drei Jahren vor Mietbeginn modernisiert; der Vermieter beruft sich auf § 556e Abs. 2 BGB. Der aufgeschlagene Modernisierungsbetrag beträgt €. Der Mieter wurde hierüber vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß § 556g Abs. 1a BGB mit Anlage 1 informiert.

Die Wohnung wurde umfassend modernisiert im Sinne des § 556f Satz 2 BGB. Der Mieter wurde hierüber vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß § 556g Abs. 1a BGB mit Anlage 1 informiert.

7. Staffelmiete (§ 557a BGB). Zutreffendes ankreuzen — nur wirksam, wenn angekreuzt und die Tabelle vollständig ausgefüllt ist.

Die Grundmiete – und, sofern gemäß § 1 Nr. 4 ein Stellplatz, eine Garage oder ein Carport mitvermietet ist, zugleich die Stellplatzmiete (§ 5 Nr. 2) – erhöhen sich jeweils beginnend ein Jahr nach Mietbeginn jährlich um %. Während der Laufzeit dieser Staffelmietvereinbarung ist eine zusätzliche Erhöhung nach § 558 BGB und nach § 559 BGB ausgeschlossen. Vereinbart sind Staffeln (maximal 9 Folgestaffeln nach der Grundmiete). Die §§ 556d bis 556g BGB (Mietpreisbremse) sind auf jede einzelne Mietstaffel gesondert zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Fälligkeit anzuwenden; Nr. 6 dieser Vorschrift gilt für jede Staffel entsprechend.

Staffelfällig zumGrundmieteStellplatzmiete
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Hinweis: Im Online-Ausfüll-Tool auf der BEMA-Website werden Fälligkeitsdatum sowie Grund- und ggf. Stellplatzmiete der Staffeln 1–9 automatisch berechnet, sobald Mietbeginn, Grundmiete, Erhöhungssatz und Anzahl der Staffeln oben eingetragen sind (die Stellplatzmiete-Spalte nur, wenn zusätzlich ein Stellplatz gemäß § 1 Nr. 4 mit Miete nach § 5 Nr. 2 vereinbart ist). Nicht vereinbarte Staffeln bzw. eine nicht vereinbarte Stellplatzmiete zeigen „–". Die berechneten Werte vor Unterschrift auf Richtigkeit prüfen und als feste Zahl übernehmen. Vor dem Ankreuzen dieser Klausel prüfen, ob für jede einzelne Staffel die Mietpreisbremse eingehalten ist (siehe Ausfüll-Hinweis 3) — insbesondere bei Objekten mit anstehender Sanierung ist die offene Miete nach Nr. 8 häufig vorzugswürdig.

8. Künftige Mietanpassungen. Ist keine Staffelmiete vereinbart oder ist deren Laufzeit abgelaufen, kann der Vermieter die Miete nach den gesetzlichen Vorschriften anpassen, insbesondere

a) bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach §§ 558 ff. BGB. Für die Stadtgemeinde Bremen gilt eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % innerhalb von drei Jahren;

b) nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen nach § 559 BGB;

c) bei einer Veränderung der Betriebskosten nach § 560 BGB.

9. Eine Indexmiete nach § 557b BGB ist nur vereinbart, wenn hierzu eine gesonderte Anlage zu diesem Vertrag geschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet wurde; die §§ 556d bis 556g BGB sind auf jede Mietanpassung anzuwenden.

10. Der Mieter kann eine Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB in Textform erheben; die gesetzlichen Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Betriebskosten

1. Neben der Grundmiete trägt der Mieter die Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Umgelegt werden die nachfolgend aufgeführten Kostenarten, soweit sie tatsächlich anfallen:

Nr.Kostenart (§ 2 BetrKV)Umlagemaßstab
aLaufende öffentliche Lasten des Grundstücks, insbesondere GrundsteuerGrundsteuerbescheid / Miteigentumsanteil
bKosten der WasserversorgungVerbrauch
cKosten der Entwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser)Verbrauch / Wohnfläche
dKosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und Warmwasserversorgung§ 8 dieses Vertrages
eKosten des Betriebs des PersonenaufzugsWohnfläche
fKosten der Straßenreinigung und MüllbeseitigungWohnfläche / Anzahl der Personen
gKosten der Gebäudereinigung und UngezieferbekämpfungWohnfläche
hKosten der GartenpflegeWohnfläche
iKosten der Beleuchtung der GemeinschaftsflächenWohnfläche
jKosten der Schornsteinreinigung und der FeuerstättenschauWohnfläche
kKosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (Gebäude, Haftpflicht, Gewässerschaden, Glas, Elementarschaden)Wohnfläche
lKosten des HauswartsWohnfläche
mKosten des Betriebs der Gemeinschafts-AntennenanlageWohnfläche
nKosten des Betriebs der Einrichtungen für die WäschepflegeWohnfläche
oSonstige Betriebskosten nach Nr. 2Wohnfläche
pBereitstellungsentgelt für ein Glasfasernetz nach § 2 Nr. 15b BetrKVje Wohnung

2. Sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV, die umgelegt werden, sind ausschließlich: Kosten der Schnee- und Eisbeseitigung; Wartung und Prüfung der Rauchwarnmelder; Wartung und Prüfung der Feuerlöscher und brandschutztechnischen Einrichtungen; Dachrinnenreinigung; Prüfung der Blitzschutzanlage; Wartung der Lüftungsanlage; Wartung von Türschließern, Tiefgaragen- und Hoftoren; Wartung der Schließanlage und der Klingel- und Sprechanlage; Prüfung der Elektroanlage der Gemeinschaftsflächen; Dichtheitsprüfung der Gasleitungen; Legionellenprüfung; Kosten der Verbrauchsanalyse und der unterjährigen Verbrauchsinformation nach §§ 6a, 6b HeizkostenV; Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebssicherheit der Heizungsanlage.

Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Fachunternehmens, in Ansatz gebracht werden könnte; Umsatzsteuer wird hierbei nicht angesetzt.

3. Neu entstehende oder nachträglich anfallende Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV darf der Vermieter durch Erklärung in Textform auf den Mieter umlegen und die Vorauszahlungen entsprechend anpassen. Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil ab Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.

4. Über die Vorauszahlungen wird jährlich abgerechnet. Nach Zugang der Abrechnung können beide Parteien die Vorauszahlungen durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen. Der Mieter kann die Abrechnungsunterlagen einsehen; das Verlangen ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung geltend zu machen.

5. Verbrauchsabhängig zu erfassende Kosten werden nach dem erfassten Verbrauch umgelegt. Im Übrigen erfolgt die Umlage nach dem in Nr. 1 genannten Maßstab; ist dort nichts bestimmt, nach dem Anteil der Wohnfläche. Der Vermieter kann den Umlagemaßstab für nicht verbrauchsabhängige Betriebskosten durch Erklärung in Textform vor Beginn eines Abrechnungszeitraums ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht.

6. Anzahl der Personen im Haushalt bei Vertragsbeginn: Änderungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

7. Handelt es sich bei der Wohnung um eine Eigentumswohnung, richtet sich die Verteilung nach den in der Teilungserklärung oder durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft festgelegten Maßstäben.

§ 7 Zahlung der Miete

1. Die Gesamtmiete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats, zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit genügt die rechtzeitige Veranlassung der Zahlung.

2. Die Zahlung erfolgt ausschließlich per SEPA-Lastschrift. Der Mieter erteilt hierzu spätestens bis zum Mietbeginn das Mandat nach Anlage 3 und stellt sicher, dass das angegebene Konto zum jeweiligen Fälligkeitstermin über ausreichende Deckung verfügt. Für Kosten, die dem Vermieter durch eine vom Mieter zu vertretende Nichteinlösung der Lastschrift entstehen, haftet der Mieter.

3. Die erste Gesamtmiete ist vor Übergabe der Schlüssel zu zahlen.

4. Bei Zahlungsverzug kann der Vermieter Mahnkosten und Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

5. Werden Miete und Betriebskosten ganz oder teilweise von einer öffentlichen Stelle gezahlt, stimmt der Mieter einer Direktzahlung an den Vermieter zu. Dies gilt auch für Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen.

§ 8 Heizung, Warmwasser und CO₂-Kosten

1. Der Vermieter hält die Heizung in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April und außerhalb dieser Zeit immer dann in Betrieb, wenn die Außentemperatur an drei aufeinanderfolgenden Tagen 12 °C unterschreitet. Als angemessen gilt eine Raumtemperatur von 20 °C in der Zeit von 6.00 bis 23.00 Uhr. Die Warmwasserversorgung erfolgt ganzjährig.

2. Die Wärmeversorgung erfolgt durch (Zutreffendes ankreuzen):

zentrale Heizungsanlage im Gebäude Fernwärme / Nahwärme Wärmelieferung durch einen Dritten (Contracting) Etagenheizung / Gastherme in der Wohnung Wärmepumpe Sonstiges:

3. Bei zentraler Wärmeversorgung werden die Kosten nach der Heizkostenverordnung abgerechnet: 70 % nach erfasstem Verbrauch, 30 % nach Wohnfläche. Zu den umlagefähigen Kosten gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe oder der Wärmelieferung, der Betriebsstrom, die Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, die Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Anmietung und Verwendung der Erfassungsgeräte einschließlich Eichung, Ablesung, Abrechnung und Verbrauchsanalyse sowie die Kosten der Legionellenprüfung.

4. Der Vermieter stellt die unterjährige Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV bereit, soweit fernablesbare Erfassungsgeräte installiert sind. Die Kosten sind Betriebskosten.

5. Wird die Wohnung durch eine Etagenheizung oder Gastherme versorgt, rechnet der Mieter Gas- oder Stromkosten unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen ab. Die Wartung und die regelmäßige Prüfung der Anlage veranlasst der Vermieter; die Kosten sind Betriebskosten nach § 6 Nr. 2 dieses Vertrages.

6. CO₂-Kosten. Fallen für die Wärmeversorgung Kosten der CO₂-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz an, werden diese nach dem Stufenmodell des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO₂KostAufG) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Die Aufteilung weist der Vermieter in der Abrechnung gesondert aus. Bei Etagenheizungen mit unmittelbarem Bezug durch den Mieter erstattet der Vermieter seinen Anteil auf Verlangen des Mieters.

7. Beruht eine Betriebsunterbrechung auf einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Umstand, insbesondere auf einer allgemeinen Brennstoffknappheit oder einer behördlichen Anordnung, ist der Vermieter zur Ersatzbeheizung nicht verpflichtet. Die gesetzlichen Rechte des Mieters bleiben unberührt.

8. Beabsichtigt der Vermieter eine Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung, richtet sich dies nach § 556c BGB. Der Vermieter kündigt die Umstellung spätestens drei Monate vorher in Textform an.

9. Mit der Vorlage des Energieausweises ist keine Beschaffenheitsvereinbarung über den energetischen Zustand des Gebäudes verbunden. Ansprüche auf Modernisierung lassen sich hieraus nicht ableiten.

§ 9 Haftung, Minderung, Aufrechnung

1. Für Sach- und Personenschäden gilt die gesetzliche Haftung.

2. Der Mieter kann gegen die Mietforderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für Ansprüche nach §§ 536a, 539 BGB und für Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete; insoweit genügt eine Anzeige der Absicht in Textform mindestens einen Monat vor Fälligkeit (§ 556b Abs. 2 BGB).

3. Die gesetzlichen Rechte des Mieters auf Minderung der Miete bleiben unberührt. Ausgeschlossen ist die Minderung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, insbesondere bei Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss (§ 536b BGB) und bei vom Mieter zu vertretenden Mängeln.

4. Der Mieter hat Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, haftet der Mieter für den daraus entstehenden weiteren Schaden.

§ 10 Obhut und Instandhaltung durch den Mieter

1. Der Mieter hat die Mieträume schonend und pfleglich zu behandeln und für ausreichende Reinigung, Lüftung und Beheizung zu sorgen. Auf die Hinweise in Anlage 4 wird verwiesen. Bei Wohnungen mit dichter Gebäudehülle oder isolierverglasten Fenstern ist besonders auf ausreichende Lüftung zu achten, um Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung zu vermeiden.

2. Der Mieter hat die Betriebsbereitschaft der installierten Rauchwarnmelder sicherzustellen, soweit dies nicht der Vermieter übernommen hat, und Änderungen der Zimmernutzung anzuzeigen. Der Vermieter übernimmt die jährliche Inspektion und Wartung; die Kosten sind Betriebskosten.

3. Für Schäden an der Mietsache und am Gebäude ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit er oder Personen, für die er nach § 278 BGB einzustehen hat, sie zu vertreten haben. Für Beschädigungen durch Nikotinablagerungen, die über eine übliche Abnutzung hinausgehen, haftet der Mieter.

4. Vom Mieter in Wänden und Decken angebrachte Dübel sind bei Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht zu entfernen und die Stellen zu verschließen.

5. Dem Mieter wird empfohlen, eine Privathaftpflicht- und eine Hausratversicherung abzuschließen.

6. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Mieträume bei Gefahr im Verzug auch in seiner Abwesenheit betreten werden können, etwa durch Hinterlegung eines Schlüssels bei einer erreichbaren Person.

§ 11 Kleinreparaturen

1. Der Mieter trägt die Kosten kleiner Instandhaltungen an denjenigen Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen sowie den Fenster- und Türverschlüssen, die seinem direkten und häufigen Zugriff ausgesetzt sind. Erfasst sind ausschließlich: Lichtschalter und Steckdosen, Wasserhähne, Mischbatterien, Duschbrausen und Brauseschläuche, Absperr- und Eckventile, die Klingel- und Sprechanlage innerhalb der Wohnung, Tür- und Fenstergriffe, Fensterverschlüsse, Rollladengurte und Gurtwickler sowie die Bedienelemente von Jalousien und Fensterläden.

2. Die Kostentragung ist begrenzt auf 120,00 € je Einzelfall und auf 6 % der Jahresgrundmiete je Kalenderjahr.

3. Übersteigen die Kosten einer einzelnen Reparatur den Betrag nach Nr. 2, trägt der Vermieter die Kosten in voller Höhe; eine anteilige Beteiligung des Mieters findet nicht statt.

4. Die Beauftragung der Reparatur erfolgt durch den Vermieter, sofern die Parteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren.

§ 12 Schönheitsreparaturen

Dieser Paragraph gilt nur, wenn die Wohnung nach § 2 Nr. 2 in der Variante A oder B übergeben wurde.

1. In der Miete sind keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert. Der Mieter übernimmt die während der Mietzeit erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten und in fachgerechter Ausführung.

2. Schönheitsreparaturen sind ausschließlich: das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

3. Ob und wann Schönheitsreparaturen erforderlich sind, richtet sich allein nach dem tatsächlichen Erhaltungszustand der Mieträume. Als unverbindliche Orientierung gelten übliche Renovierungsintervalle von 5 Jahren in Küchen und Bädern, 8 Jahren in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen sowie 10 Jahren in Nebenräumen. Der Mieter ist zur Vornahme nicht verpflichtet, solange der Zustand dies nicht erfordert; zur vorzeitigen Vornahme ist er nicht verpflichtet.

4. Während der Mietzeit ist der Mieter in der farblichen Gestaltung frei. Bei Rückgabe sind Wände und Decken in hellen, deckenden Farbtönen zu übergeben, sofern der Mieter hiervon abweichende Farbgestaltungen vorgenommen hat.

5. Eine Verpflichtung zur Renovierung bei Auszug unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mieträume besteht nicht. Die Bearbeitung von Parkett-, Laminat-, Vinyl- und Teppichböden, insbesondere das Abschleifen und Versiegeln, gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen.

§ 13 Benutzung der Mieträume

1. Der Mieter darf die Mieträume nur zu den in § 1 bestimmten Zwecken nutzen. Eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Keiner Zustimmung bedarf eine berufliche Tätigkeit ohne Publikumsverkehr, ohne Beschäftigte und ohne nach außen erkennbare Betriebsstätte, die den Wohncharakter der Räume nicht verändert.

2. Die Anbringung von Werbeschildern bedarf der Zustimmung des Vermieters in Textform.

3. Der Mieter darf eine handelsübliche Haushaltswaschmaschine und einen Trockner an den dafür vorgesehenen Anschlüssen betreiben. Das Trocknen größerer Wäschemengen in der Wohnung ist wegen der Feuchtigkeitsbelastung zu vermeiden; auf Anlage 4 wird verwiesen.

4. Der Mieter hat die Ruhezeiten und die Regelungen der Hausordnung (Anlage 5) zu beachten.

§ 14 Untervermietung und Kurzzeitvermietung

1. Die Überlassung der Mieträume an Dritte bedarf der vorherigen Erlaubnis des Vermieters. Die Aufnahme von Ehegatten, Lebenspartnern, Lebensgefährten und nahen Familienangehörigen ist erlaubnisfrei; sie ist dem Vermieter anzuzeigen.

2. Ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung besteht nach § 553 Abs. 1 BGB. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei angemessener Erhöhung der Miete zuzumuten, kann er die Erlaubnis hiervon abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB).

3. Die entgeltliche Überlassung der Mieträume an wechselnde Kurzzeitgäste, insbesondere über Online-Vermittlungsplattformen, ist ausgeschlossen und von einer Untervermietungserlaubnis nicht erfasst. Der Mieter beachtet die Bestimmungen des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes.

4. Bei berechtigter Untervermietung haftet der Mieter für das Verhalten des Untermieters wie für eigenes Verhalten.

§ 15 Elektrizität, Gas, Wasser, Telekommunikation

1. Strom- und Gaskosten für die Wohnung rechnet der Mieter unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen ab.

2. Die vorhandenen Leitungsnetze dürfen nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt. Ist für den Anschluss weiterer Geräte eine Verstärkung erforderlich, ist der Vermieter vorab zu unterrichten.

3. Bei Störungen oder Schäden an Versorgungsleitungen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und, soweit erforderlich, den Notdienst zu verständigen.

4. Die Wahl des Telekommunikationsanbieters steht dem Mieter frei. Ein etwaiges Bereitstellungsentgelt für ein Glasfasernetz nach § 2 Nr. 15b BetrKV wird nur umgelegt, wenn dies in § 6 Nr. 1 Buchstabe p ausdrücklich vereinbart ist.

5. Die Lagerung von Wertgegenständen unmittelbar auf dem Kellerboden ist wegen der Gefahr von Rückstau und Wassereintritt zu vermeiden.

§ 16 Veränderungen durch den Mieter

1. Bauliche Veränderungen, Um- und Einbauten sowie Installationsarbeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Der Mieter ist bei Auszug zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Für Maßnahmen nach § 554 BGB — insbesondere den Einbau einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge, Maßnahmen der Barrierereduzierung, des Einbruchsschutzes sowie die Anbringung eines Steckersolargeräts — gilt:

a) Der Mieter zeigt die beabsichtigte Maßnahme vor Beginn in Textform an und legt eine Beschreibung der Ausführung vor.

b) Die Ausführung erfolgt durch einen Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik. Bei Ladeeinrichtungen ist ein gesonderter Zähler zu setzen; der Strombezug wird unmittelbar vom Mieter abgerechnet.

c) Bei Steckersolargeräten ist die Befestigung ohne Durchdringung der Fassade, der Wärmedämmung und der Abdichtung auszuführen. Der Mieter weist die sichere Befestigung sowie die Anmeldung im Marktstammdatenregister nach und hält eine Haftpflichtversicherung vor, die den Betrieb einschließt.

d) Der Mieter trägt die Kosten der Maßnahme, ihres Betriebs und des Rückbaus. Der Vermieter kann eine zusätzliche Sicherheitsleistung nach § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.

e) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der ursprüngliche Zustand fachgerecht wiederherzustellen, sofern der Vermieter nicht auf den Rückbau verzichtet.

3. Hat der Mieter Einrichtungen fachgerecht eingebaut, kann er sie bei Auszug entfernen. Er hat sie zuvor dem Vermieter zur Übernahme anzubieten; übernimmt der Vermieter, erstattet er die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung.

§ 17 Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters

1. Erhaltungsmaßnahmen hat der Mieter zu dulden (§ 555a BGB). Sie werden rechtzeitig angekündigt, sofern es sich nicht um Notmaßnahmen handelt.

2. Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB, insbesondere Maßnahmen zur energetischen Verbesserung, zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts, zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse sowie Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, hat der Mieter zu dulden. Der Vermieter kündigt sie spätestens drei Monate vor Beginn in Textform an und teilt Art, Umfang, voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung und die künftigen Betriebskosten mit (§ 555c BGB).

3. Der Mieter kann der Duldung widersprechen, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 555d BGB). Das Sonderkündigungsrecht nach § 555e BGB bleibt unberührt.

4. Nach Abschluss einer Modernisierungsmaßnahme kann der Vermieter die jährliche Miete nach § 559 BGB um 8 % der auf die Wohnung entfallenden Kosten erhöhen. Erhaltungsanteile und Drittmittel werden abgezogen. Die gesetzlichen Kappungsgrenzen des § 559 Abs. 3a BGB werden eingehalten.

5. Der Mieter hat die betroffenen Räume zugänglich zu halten und die Arbeiten nicht zu behindern. Aufwendungen, die dem Mieter infolge der Maßnahme entstehen, ersetzt der Vermieter in angemessenem Umfang (§ 555a Abs. 3 BGB).

§ 18 Betreten der Mieträume

1. Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter darf die Mieträume bei Vorliegen eines konkreten sachlichen Grundes nach Ankündigung in Textform mit einem Vorlauf von mindestens drei Werktagen besichtigen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor bei Verdacht eines Mangels, zur Vorbereitung oder Durchführung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, zur Ablesung von Messeinrichtungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Prüfpflichten.

2. Besichtigungen finden an Werktagen zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 18 Uhr statt. Auf Wunsch des Mieters werden andere Zeiten vereinbart.

3. Bei beabsichtigtem Verkauf oder nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Weitervermietung gestattet der Mieter Besichtigungen in angemessenem Umfang nach vorheriger Terminabstimmung.

4. Bei Gefahr im Verzug ist das Betreten jederzeit gestattet.

§ 19 Tierhaltung

1. Das Halten von Kleintieren, die keine Beeinträchtigung anderer Hausbewohner erwarten lassen, insbesondere Zierfische, Ziervögel und Kleinnager in üblicher Anzahl, ist erlaubnisfrei.

2. Das Halten sonstiger Tiere, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf der Erlaubnis des Vermieters. Über die Erlaubnis entscheidet der Vermieter nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Größe und Anzahl der Tiere, Zustand und Lage der Wohnung sowie der Belange der übrigen Hausbewohner. Die Erlaubnis darf nicht willkürlich verweigert werden; sie kann bei nachhaltigen Störungen widerrufen werden.

3. Das Füttern freilebender Tiere auf Fensterbänken, Balkonen und im Treppenhaus ist nicht gestattet.

§ 20 Antenne, Breitband, Satellit

1. Der Mieter schließt einen Vertrag über Rundfunk- und Telekommunikationsdienste auf eigene Kosten selbst ab.

2. Ist eine gemeinschaftliche Empfangsanlage vorhanden, ist diese zu nutzen.

3. Die Anbringung einer Außenantenne oder Parabolantenne bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Die Zustimmung wird erteilt, soweit ein berechtigtes Informationsinteresse besteht, das nicht anderweitig befriedigt werden kann, und die Anlage ohne Beschädigung der Fassade errichtet werden kann.

§ 21 Aufzug

Gilt nur, wenn im Gebäude ein Personenaufzug vorhanden ist.

Der Aufzug dient der Personenbeförderung. Der Transport sperriger Güter ist nur nach Rücksprache gestattet. Kinder dürfen den Aufzug nur in Begleitung Erwachsener benutzen. Die Betriebsvorschriften und die Hausordnung sind zu beachten. Die Betriebskosten des Aufzugs werden nach § 6 umgelegt.

§ 22 Vermieterpfandrecht

Der Mieter beachtet das gesetzliche Vermieterpfandrecht an den von ihm eingebrachten Sachen und teilt dem Vermieter eine Pfändung eingebrachter Sachen unverzüglich mit.

§ 23 Sicherheitsleistung (Kaution)

1. Der Mieter leistet eine Sicherheit in Höhe von . Sie darf das Dreifache der Grundmiete ohne Betriebskosten nicht übersteigen (§ 551 Abs. 1 BGB).

Rechenhilfe: Grundmiete nach § 5 Nr. 1 × 3. Dieses Feld darf nicht leer bleiben.

2. Der Mieter kann die Sicherheit in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen erbringen. Der erste Teilbetrag ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

3. Die Sicherheit wird vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Kosten der Anlage trägt der Vermieter.

4. Anstelle der Barkaution kann der Mieter mit Zustimmung des Vermieters eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherers in gleicher Höhe stellen.

5. Der Mieter ist nicht berechtigt, während der Mietzeit fällige Forderungen des Vermieters mit der Sicherheit zu verrechnen.

6. Die Sicherheit wird nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache abgerechnet und zurückgezahlt, soweit dem Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen. Der Vermieter darf einen angemessenen Teil bis zum Vorliegen der nächsten Betriebskostenabrechnung zurückbehalten.

§ 24 Beendigung der Mietzeit und Rückgabe

1. Die Mieträume sind am letzten Tag der Mietzeit vollständig geräumt, gereinigt und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben. Über den Zustand wird ein Rückgabeprotokoll erstellt.

2. Lässt der Mieter Gegenstände zurück, fordert ihn der Vermieter in Textform zur Abholung innerhalb von vier Wochen auf. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Vermieter berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Mieters zu verwerten oder zu entsorgen. Gegenstände von offensichtlichem Wert oder erkennbar persönlicher Bedeutung werden auf Kosten des Mieters eingelagert und nicht verwertet.

3. Bei einer vom Mieter zu vertretenden vorzeitigen Beendigung haftet er für den Mietausfall bis zum Ablauf der vertragsgemäßen Mietzeit, längstens bis zur Weitervermietung. Der Vermieter bemüht sich um eine zeitnahe Weitervermietung.

4. Ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag besteht nicht; die Benennung eines Nachmieters begründet keinen solchen Anspruch. Der Vermieter prüft benannte Nachmieter mit der gebotenen Sorgfalt.

5. Der Mieter teilt dem Vermieter bei Beendigung seine neue Anschrift mit.

§ 25 Mehrheit von Mietern

1. Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

2. Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt die Abgabe gegenüber einem Mieter. Die Mieter bevollmächtigen sich unter dem Vorbehalt des Widerrufs in Textform gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters. Die Vollmacht gilt nicht für vom Mieter ausgesprochene Kündigungen; diese müssen von allen Mietern erklärt werden.

3. Zieht ein Mieter aus, bleibt seine Haftung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bestehen. Eine Entlassung bedarf der Zustimmung des Vermieters.

§ 26 Hausordnung

1. Die Hausordnung (Anlage 5) ist Bestandteil dieses Vertrages. Sie wurde dem Mieter bei Vertragsschluss übergeben.

2. Der Vermieter kann die Hausordnung ändern oder ergänzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Haus erforderlich ist. Änderungen werden dem Mieter in Textform bekannt gegeben.

3. Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, gilt die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung.

§ 27 Anlagen und sonstige Vereinbarungen

1. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages und wurden dem Mieter übergeben:

Anlage 1 — Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB (vor Vertragsschluss erteilt am )
Anlage 2 — Übergabeprotokoll mit Mängelliste, Zählerständen und Schlüsselquittung
Anlage 3 — SEPA-Lastschriftmandat
Anlage 4 — Hinweise zum Lüften und Heizen
Anlage 5 — Hausordnung
Anlage 6 — Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO
Anlage 7 — Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG
Anlage 8 — Energieausweis (Aushändigung/Vorlage)
Anlage 9 — Bedienungshinweise haustechnischer Anlagen
Anlage 10 — Indexmietvereinbarung nach § 557b BGB (nur falls anstelle der Staffel in § 5 Nr. 7 vereinbart)

2. Sonstige Vereinbarungen:

§ 28 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Individuell getroffene Abreden haben Vorrang vor den Bestimmungen dieses Vertrages.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

3. Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Dieser Vertrag ist zweifach gleichlautend ausgefertigt. Jede Partei hat eine Ausfertigung erhalten und bestätigt, den Vertrag einschließlich der Anlagen gelesen und verstanden zu haben.

Ort, Datum:

Vermieter:
BEMA Immobilien GmbH & Co. KG

Mieter 1:
Mieter 2:

Anlage 1 — Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB

Diese Auskunft ist dem Mietinteressenten unaufgefordert, in Textform und vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu übergeben. Sie darf nicht erst am Unterschriftstermin ausgehändigt werden.

Objekt:

Mietinteressent:

Die Wohnung liegt in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 556d Abs. 2 BGB. Der Vermieter erteilt folgende Auskunft:

Der Vermieter beruft sich auf keine Ausnahme. Die vorgesehene Miete übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 %.

Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB). Die vom vorherigen Mieter zuletzt geschuldete Miete betrug € (Nettokaltmiete) und war zum Zeitpunkt der Beendigung des Vormietverhältnisses am vereinbart. Mietminderungen sowie Mieterhöhungen, die innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses vereinbart wurden, bleiben unberücksichtigt.

Modernisierung in den letzten drei Jahren (§ 556e Abs. 2 BGB). In den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses wurden folgende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt:

Zeitraum der Durchführung:

Aufgewendete Gesamtkosten: € · davon Erhaltungsanteil: € · Drittmittel/Förderung:

Auf die Wohnung entfallender modernisierungsbedingter Betrag: € jährlich, entsprechend € monatlich.

Umfassende Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB). Die Wohnung wurde umfassend modernisiert. Umfang der Maßnahmen:

Aufgewendete Kosten: €, entsprechend rund % der Kosten eines vergleichbaren Neubaus.

Erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1. Oktober 2014 (§ 556f Satz 1 BGB). Fertigstellung/Erstbezug:

Empfangsbestätigung

Ich habe diese Auskunft vor Abgabe meiner Vertragserklärung erhalten.

Ort, Datum: Unterschrift Mietinteressent:

Anlage 2 — Übergabeprotokoll

Objekt: Vertragsnummer:

Übergabe am: Uhrzeit:

Anwesend:

Zählerstände

ZählerZählernummerStand
Strom
Gas
Kaltwasser Küche
Kaltwasser Bad
Warmwasser
Heizkostenverteiler / Wärmemenge

Schlüssel

ArtAnzahl
Wohnungstür
Haustür
Keller
Briefkasten
Sonstige

Zustand der Räume

RaumWände/DeckenBodenFenster/TürenSanitär/ElektroBemerkung
Flur
Wohnzimmer
Schlafzimmer
Zimmer 3
Küche
Bad
WC
Balkon/Terrasse
Keller

Mängelliste (abschließend; hier nicht aufgeführte Mängel gelten als bei Übergabe nicht vorhanden)

Nr.MangelRaumBeseitigung bis
1
2
3
4
5

Eine Fotodokumentation wurde erstellt und beiden Parteien übermittelt: ja nein

Ort, Datum:

Vermieter: Mieter:

Anlage 3 — SEPA-Lastschriftmandat

Zahlungsempfänger (Gläubiger):

BEMA Immobilien GmbH & Co. KG, Georg-Gröning-Str. 86a, 28209 Bremen

Gläubiger-Identifikationsnummer: DE85ZZZ00002771669

Mandatsreferenz: (Vertragsnummer)

Objekt:

Ich ermächtige die BEMA Immobilien GmbH & Co. KG, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der BEMA Immobilien GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Verkürzte Vorabankündigung: Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Kalendertag vor Belastung verkürzt. Bei wiederkehrenden Zahlungen gleicher Höhe genügt eine einmalige Ankündigung unter Angabe der Fälligkeitstermine; diese erfolgt durch die Angabe der Beträge und Fälligkeiten in §§ 5 und 7 des Mietvertrages.

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Die Erteilung dieses Mandats ersetzt nicht die Verpflichtung zur Zahlung.

Zahlungspflichtiger (Vorname, Name):

Anschrift:

IBAN: BIC:

Kreditinstitut:

Ort, Datum: Unterschrift:

Anlage 4 — Hinweise zum Lüften und Heizen

In jeder Wohnung entsteht durch Atmen, Duschen, Kochen, Wäschetrocknen und Zimmerpflanzen Feuchtigkeit, die regelmäßig nach außen abgeführt werden muss. Besonders bei modernen, luftdicht gebauten oder sanierten Wohnungen mit isolierverglasten Fenstern findet dieser Luftaustausch nicht mehr von selbst statt — hier ist aktives Lüften erforderlich, um Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung zu vermeiden.

1. Richtig lüften: Stoß- statt Kipplüften. Fenster mehrmals täglich für 5 bis 10 Minuten vollständig öffnen (Stoßlüften), statt sie dauerhaft gekippt zu lassen. Querlüften — gegenüberliegende oder mehrere Fenster gleichzeitig öffnen — tauscht die Luft am schnellsten aus. Dauerhaft gekippte Fenster kühlen die Laibung aus, kosten unnötig Heizenergie und begünstigen Schimmelbildung, ohne die Raumluft ausreichend auszutauschen.

2. Lüftungshäufigkeit. Empfohlen werden mindestens drei bis vier Lüftungsvorgänge täglich: nach dem Aufstehen, nach dem Kochen, nach dem Duschen oder Baden sowie vor dem Schlafengehen. Im Sommer darf länger gelüftet werden, im Winter genügen wenige Minuten für einen vollständigen Luftaustausch.

3. Nach dem Duschen und Kochen sofort lüften. Bad- und Küchentüren während und unmittelbar nach dem Duschen oder Kochen geschlossen halten, damit sich die Feuchtigkeit nicht in kühleren Räumen wie Schlaf- oder Kinderzimmern niederschlägt. Anschließend zügig und kräftig lüften.

4. Gleichmäßig heizen. Alle Räume, auch selten genutzte, sollten auch bei Abwesenheit nicht unter etwa 16 °C auskühlen. Türen zwischen unterschiedlich temperierten Räumen geschlossen halten, damit feuchtwarme Luft nicht in kühlere Räume zieht und dort kondensiert.

5. Möbel und Vorhänge von Außenwänden abrücken. Schränke und größere Möbelstücke mit einem Abstand von mindestens 5 bis 10 cm zu Außenwänden aufstellen, damit die Luft zirkulieren kann. Besonders an Außenecken und hinter großen Möbelstücken kühlen Wände sonst aus, und Feuchtigkeit kann sich niederschlagen.

6. Wäschetrocknen. Wäsche nach Möglichkeit außerhalb der Wohnung oder in einem gut belüfteten, dafür vorgesehenen Raum trocknen (§ 13 Nr. 3). Beim Trocknen in Wohnräumen zusätzlich und häufiger lüften.

7. Bei Feuchtigkeits- oder Schimmelspuren sofort handeln. Auch bei Beachtung dieser Hinweise auftretende Feuchtigkeits- oder Schimmelspuren sind dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen, damit die Ursache geklärt und beseitigt werden kann. Ein frühzeitiger Hinweis verhindert größere Schäden.

Diese Hinweise ergänzen § 10 Nr. 1 und § 13 Nr. 3 dieses Vertrages. Sie begründen kein eigenständiges Recht des Vermieters und keine über den Vertrag hinausgehende Pflicht des Mieters, sondern konkretisieren die vertragliche Obhutspflicht.

Anlage 5 — Hausordnung

Die Hausordnung dient dem geordneten Zusammenleben aller Bewohner und der Erhaltung des Gebäudes. Sie ist gemäß § 26 dieses Vertrages Bestandteil des Mietverhältnisses.

1. Ruhezeiten. Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr, Nachtruhe von 22:00 bis 7:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt ganztägig erhöhte Rücksichtnahme. Lärmintensive Tätigkeiten wie Bohren, Sägen oder der Betrieb lauter Haushaltsgeräte sind außerhalb dieser Zeiten sowie werktags zwischen 8:00 und 20:00 Uhr auszuüben.

2. Gemeinschaftsflächen. Treppenhaus, Flure, Kellergänge und Hauseingang sind aus Brandschutzgründen freizuhalten; das dauerhafte Abstellen von Gegenständen ist nicht gestattet. Fahrräder und Kinderwagen sind in den dafür vorgesehenen Bereichen abzustellen.

3. Reinigung. Treppenhaus und gemeinschaftlich genutzte Flächen werden nach dem am Schwarzen Brett ausgehängten Reinigungsplan gereinigt, sofern der Vermieter die Reinigung nicht selbst durch einen Dienstleister sicherstellt. Der Gehweg vor dem Gebäude ist im Rahmen der kommunalen Reinigungs- und Streupflicht turnusmäßig zu reinigen bzw. im Winter von Schnee und Eis zu befreien, sofern der Vermieter dies nicht anderweitig organisiert hat.

4. Abfallentsorgung. Abfälle sind entsprechend den örtlichen Vorgaben zur Mülltrennung in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen. Sperrmüll ist nicht im Hof oder Treppenhaus, sondern nur nach den Vorgaben der örtlichen Entsorgungsbetriebe zu entsorgen.

5. Balkon und Terrasse. Grillen mit offener Flamme oder Holzkohle ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter und unter Rücksichtnahme auf Nachbarn zulässig. Blumenkästen sind so zu bewässern, dass kein Wasser auf tiefer liegende Balkone oder Passanten tropft. Wäsche darf nicht sichtbar über die Balkonbrüstung gehängt werden.

6. Tierhaltung. Haustiere sind in Gemeinschaftsflächen an der Leine bzw. gesichert zu führen. Die Regelungen zur Tierhaltung in § 19 dieses Vertrages bleiben unberührt.

7. Rauchen. Das Rauchen in Treppenhaus, Aufzug, Keller und anderen Gemeinschaftsflächen ist aus Brandschutz- und Rücksichtnahmegründen nicht gestattet.

8. Sicherheit. Haus- und Hofeingangstüren sind stets geschlossen zu halten. Fluchtwege und Feuerlöscheinrichtungen sind freizuhalten. Unbekannten Personen ist der Zutritt nicht ohne Weiteres zu gewähren.

9. Änderungen. Der Vermieter kann diese Hausordnung nach § 26 Nr. 2 dieses Vertrages ändern oder ergänzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Haus erforderlich ist. Änderungen werden dem Mieter in Textform bekannt gegeben.

Anlage 6 — Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO

Verantwortlicher: BEMA Immobilien GmbH & Co. KG, Georg-Gröning-Str. 86a, 28209 Bremen, kontakt@bema-invest.de

Zwecke und Rechtsgrundlagen. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Mietverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen wie Melde-, Steuer- und Aufbewahrungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) sowie zur Wahrung berechtigter Interessen, etwa der Geltendmachung von Ansprüchen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Kategorien von Daten. Stammdaten, Kontaktdaten, Bankverbindung, Angaben zur Bonität, Vertrags- und Abrechnungsdaten, Korrespondenz.

Empfänger. Hausverwaltung, Messdienstleister, Versorgungsunternehmen, Handwerksbetriebe, Steuerberatung, Versicherungen, Kreditinstitute, Behörden — jeweils nur, soweit für den genannten Zweck erforderlich.

Speicherdauer. Bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses, darüber hinaus nach Maßgabe gesetzlicher Aufbewahrungsfristen (regelmäßig sechs bis zehn Jahre).

Ihre Rechte. Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21). Sie haben zudem das Recht, sich bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen zu beschweren.

Bereitstellung. Die Bereitstellung der Daten ist für den Abschluss des Mietvertrages erforderlich. Ohne diese Daten kann der Vertrag nicht geschlossen werden.

Anlage 7 — Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG

Hiermit wird bestätigt, dass die nachfolgend genannte Person in die unten genannte Wohnung eingezogen ist beziehungsweise aus dieser ausgezogen ist.

Wohnungsgeber (Vermieter): BEMA Immobilien GmbH & Co. KG, Georg-Gröning-Str. 86a, 28209 Bremen

Eigentümer, falls abweichend:

Anschrift der Wohnung:

Lage in der Wohnanlage (Geschoss, Wohnungsnummer):

Einzug am: Auszug am:

Meldepflichtige Personen

Name, VornameGeburtsdatum

Ort, Datum: Unterschrift Wohnungsgeber:

Hinweis: Die Bestätigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ein- oder Auszug auszustellen. Eine unrichtige oder nicht rechtzeitig ausgestellte Bestätigung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Ausfüll- und Anwendungshinweise

Diese Seite ist nicht Bestandteil des Mietvertrages. Sie ist vor der Aushändigung an den Mieter zu entfernen.

1. Vor jedem Vertragsschluss — die Reihenfolge zählt. Anlage 1 (Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB) geht spätestens mit dem Vertragsentwurf raus, nie erst am Unterschriftstermin. Empfang mit Datum quittieren lassen. Ohne diesen Schritt kann sich der Vermieter auf keine Ausnahme von der Mietpreisbremse berufen; nachholbar ist die Auskunft nur mit einer Wartezeit von zwei Jahren.

2. Die zulässige Miete im Bestand ermitteln. Ausgangspunkt ist die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem qualifizierten Mietspiegel der Stadtgemeinde Bremen, zuzüglich 10 %. Höher darf die Miete nur sein, wenn eine der Ausnahmen greift: die höhere Vormiete (§ 556e Abs. 1), ein Zuschlag für eine Modernisierung der letzten drei Jahre (§ 556e Abs. 2) oder eine umfassende Modernisierung (§ 556f Satz 2). Für den Modernisierungszuschlag nach § 556e Abs. 2 die Kostenaufstellung archivieren — Rechnungen, Erhaltungsanteil, Fördermittel. Ohne prüfbare Aufstellung ist der Zuschlag im Streit nicht durchsetzbar.

3. Staffelmiete im Bestand bewusst einsetzen. Im Bestand gilt die Mietpreisbremse für jede einzelne Mietstaffel; maßgeblich ist die Vergleichsmiete zu dem Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Staffel erstmals fällig wird. Eine Staffel bindet zugleich Mieterhöhungen nach § 558 und die Modernisierungsumlage nach § 559 für ihre gesamte Laufzeit. Bei Objekten mit anstehender Sanierung ist das in der Regel der teurere Weg — dort ist die offene Miete mit gesetzlichen Anpassungen (§ 5 Nr. 8) vorzuziehen. Die Staffel steht direkt in § 5 Nr. 7 im Vertragstext; nur ankreuzen, wenn keine Sanierung ansteht und die Tabelle vor Unterschrift vollständig geprüft und als feste Zahl übernommen wurde.

4. Mieterhöhungen planen. Für die Stadtgemeinde Bremen gilt eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren; die zugrunde liegende Verordnung läuft bis zum 31. August 2029. Eine Erhöhung nach § 558 setzt eine Wartefrist von zwölf Monaten seit der letzten Erhöhung voraus und wird über den Mietspiegel begründet. Die Modernisierungsumlage nach § 559 beträgt 8 % der umlagefähigen Kosten pro Jahr und ist zusätzlich gedeckelt.

5. § 2 Nr. 2 sauber ankreuzen. Die Variante entscheidet über die Wirksamkeit von § 12. Bei unrenovierter Übergabe ohne Ausgleich trägt der Vermieter die Schönheitsreparaturen — dann § 12 streichen statt stehen lassen. Ein Ausgleich muss beziffert und tatsächlich gezahlt werden; die Hälfte der Renovierungskosten ist die Untergrenze.

6. Mängelliste vollständig führen. Die Liste in Anlage 2 ist im Bestand das wichtigste Dokument. Was dort steht, kann der Mieter später nicht mindern (§ 536b BGB). Was fehlt, gilt als bei Übergabe mangelfrei — und geht zulasten des Vermieters.

7. Technische Fristen im Blick behalten. Fernablesbare Erfassungsgeräte für Heizung und Warmwasser sind bis zum 31. Dezember 2026 nachzurüsten; die unterjährige Verbrauchsinformation ist seitdem Pflicht. In Bremen gilt die 65-Prozent-Regel des § 71 GEG für neu eingebaute Heizungen seit dem 1. Juli 2026. Das Betriebsverbot für Heizkessel nach 30 Jahren (§ 72 GEG) gilt unabhängig davon. Diese Punkte gehören in die Objektprüfung vor dem Ankauf, nicht erst in den Mietvertrag.

8. CO₂-Kosten in der Kalkulation berücksichtigen. Anders als bei einem Neubau mit QNG-Standard trägt der Vermieter im unsanierten Bestand nach dem Stufenmodell des CO₂KostAufG einen erheblichen Anteil der CO₂-Kosten — bei sehr schlechter Gebäudeeffizienz bis zu 95 %. Dieser Anteil ist eine dauerhafte Belastung des Objekt-Cashflows und gehört in jede Ankaufsrechnung.

9. Steuerliche Fallstricke beim Bestandsankauf. Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung, die ohne Umsatzsteuer 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und sind nicht sofort abziehbar, sondern nur über die Abschreibung. Bei einer Sanierung vor Neuvermietung ist diese Grenze vorab zu rechnen. Weiter zu prüfen: die Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Gebäude, der Ansatz einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG per Gutachten sowie erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern und in Sanierungsgebieten nach §§ 7h, 7i EStG.

10. Beim Ankauf vermieteter Objekte. Für übernommene Mietverhältnisse gilt "Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 BGB) — dieses Formular kommt dort nicht zum Einsatz. Zu prüfen sind stattdessen: die übergebenen Kautionen (§ 566a BGB), die Wirksamkeit vorhandener Staffel- oder Indexvereinbarungen, offene Betriebskostenabrechnungen und Abrechnungsfristen sowie bereits ausgeschöpfte Kappungsgrenzen.

11. Stellplatz im selben Vertrag abwägen. Wird das zweite Kästchen in § 1 Nr. 4 angekreuzt, ist der Stellplatz/die Garage kein eigenständiges Mietverhältnis, sondern rechtlich unselbständiger Teil dieses Wohnraumvertrags — er teilt dessen Kündigungsschutz und lässt sich nicht gesondert kündigen. Das ist meist praktikabel, solange kein Interesse an getrennter Kündbarkeit besteht (z. B. Weiterverkauf des Stellplatzes an Dritte, Vermietung an Nicht-Mieter). Ist getrennte Kündbarkeit gewünscht, außerhalb dieses Formulars einen eigenständigen Stellplatzvertrag schließen und in § 1 Nr. 4 „kein Stellplatz" ankreuzen.

12. Küche als Leihe mit Instandhaltungspflicht des Mieters. § 2 Nr. 4 überlässt die Einbauküche unentgeltlich; im Gegenzug trägt der Mieter Wartung, Reparatur und im Defektfall den Ersatz durch ein gleichwertiges Gerät. Diese unbegrenzte, verschuldensunabhängige Ersatzbeschaffungspflicht per Formularklausel ist AGB-rechtlich nicht abschließend gesichert (§ 307 BGB) — anders als bei einer gedeckelten Kleinreparaturklausel gibt es hier keine Obergrenze; im Streitfall ist eine Unwirksamkeit nicht auszuschließen. Wird stattdessen ein Ausstattungszuschlag vereinbart, ist § 5 Nr. 3 auszufüllen — dann greift diese Regelung nicht, und die Küche unterliegt der normalen Instandhaltungspflicht des Vermieters.

Vertragsnummer:

Vertragsparteien

Vermieter

BEMA Immobilien GmbH & Co. KG
Georg-Gröning-Str. 86a, 28209 Bremen
Telefon 0421 36519138 · kontakt@bema-invest.de
Handelsregister Bremen HRB 29595 · USt-IdNr. DE354594986
Persönlich haftende Gesellschafterin: BEMA Verwaltungs GmbH, Sitz Bremen, HRB 38074
Geschäftsführer: Timon Bauer, Johanna Bauer

Mieter

Name, Vorname:

Geburtsdatum: Telefon:

E-Mail:

Bisherige Anschrift:

Weiterer Mieter (Name, Vorname, Geburtsdatum):

Zwischen den vorgenannten Parteien wird folgender Mietvertrag über Wohnraum geschlossen.

§ 1 Mieträume

1. Vermietet werden die Mieträume im Haus

Anschrift:

Lage im Gebäude (Geschoss, links/rechts/Mitte):

Anzahl der Zimmer: Wohnungsnummer:

Zur Wohnung gehören: Küche/Kochnische · Bad · separates WC · Flur · Abstellraum · Kellerraum Nr. · Dachbodenanteil · Balkon · Loggia · Terrasse · Gartenanteil

2. Die Wohnfläche beträgt . Sie wurde nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ermittelt; Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind dabei mit % angesetzt. Die Flächenangabe dient der Beschreibung der Mietsache und als Umlagemaßstab für Betriebskosten. Maßgeblich für den Umfang der Mietsache ist die tatsächliche bauliche Abgrenzung der überlassenen Räume.

3. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu Wohnzwecken.

4. Zutreffendes ist anzukreuzen:

Kein Stellplatz, keine Garage, kein Carport. Hierüber wird bei Bedarf ein gesonderter, eigenständiger Vertrag geschlossen.

Mitvermietet wird zusätzlich: Stellplatz/Garage/Carport Nr. Die gesonderte Miete hierfür ist in § 5 Nr. 2 ausgewiesen. Der Stellplatz/die Garage teilt als unselbständiger Bestandteil dieses einheitlichen Wohnraummietverhältnisses dessen rechtliches Schicksal, insbesondere den Kündigungsschutz nach § 573 BGB; eine gesonderte Kündigung ist ausgeschlossen.

5. Dem Mieter werden folgende Schlüssel ausgehändigt und im Übergabeprotokoll (Anlage 2) quittiert:

Wohnungstür Stück · Haustür Stück · Keller Stück · Briefkasten Stück · Sonstige Stück

Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keine zusätzlichen Schlüssel anfertigen lassen. Bei Verlust eines Schlüssels ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Gehört die Wohnung zu einer Schließanlage, haftet der Mieter für die Kosten eines erforderlichen Austauschs nur, soweit der Austausch tatsächlich vorgenommen wird und er den Verlust zu vertreten hat.

6. Namensschilder an Wohnungstür, Klingeltableau und Briefkasten werden ausschließlich vom Vermieter in einheitlicher Gestaltung angebracht.

§ 2 Zustand der Mieträume bei Übergabe

1. Die Mieträume wurden vom Mieter vor Vertragsschluss besichtigt. Der Zustand bei Übergabe wird im Übergabeprotokoll (Anlage 2) einschließlich der Zählerstände und einer Fotodokumentation festgehalten. Das Übergabeprotokoll wird von beiden Parteien unterzeichnet.

2. Die Mieträume werden erstmals bezogen und vermietet (Zutreffendes ankreuzen):

Neubau. Fertigstellung/Erstbezug am

Umfassend modernisiert. Die Mieträume wurden vor Erstbezug umfassend modernisiert im Sinne des § 556f Satz 2 BGB. Art und Umfang der Maßnahmen:

Die Mieträume werden in vollständig renoviertem, neuwertigem Zustand übergeben. § 12 dieses Vertrages gilt.

3. Die Mieträume sind mit folgenden Ausstattungsgegenständen versehen, die dem Mieter unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden und nicht Bestandteil der Mietsache sind:

Einbauküche mit folgenden Geräten: Sonstiges:

Für Wartung und Instandhaltung dieser Gegenstände ist der Mieter verantwortlich. Wird ein Gerät defekt, hat der Mieter es auf eigene Kosten durch ein gleichwertiges Gerät zu ersetzen; ein Anspruch gegen den Vermieter auf Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung besteht nicht. Eine Minderung der Miete ist hiermit nicht verbunden. Wird für die Überlassung ein Entgelt vereinbart, ist dieses in § 5 gesondert auszuweisen; die vorstehende Regelung findet dann keine Anwendung.

4. Mängel, die bei Übergabe bestehen, ergeben sich abschließend aus dem Übergabeprotokoll (Anlage 2). Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache unberührt.

§ 3 Mietzeit und Kündigung

1. Das Mietverhältnis beginnt am . Es läuft auf unbestimmte Zeit.

2. Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB) und muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, um zum Ablauf des übernächsten Monats zu wirken. Samstage gelten als Werktage. Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf und nach acht Jahren seit Überlassung um jeweils drei Monate. Maßgeblich ist der Zugang des Kündigungsschreibens.

3. Der Vermieter kann ordentlich nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB hat.

4. Optional – Kündigungsverzicht. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von (in Worten: ) Jahren ab Mietvertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung. Der Zeitraum vom Vertragsschluss bis zum frühestmöglichen Beendigungszeitpunkt darf vier Jahre nicht überschreiten. Die Kündigung kann bereits vor Ablauf des Verzichtszeitraums erklärt werden; sie wirkt frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

5. Der Mieter verpflichtet sich, seiner Meldepflicht bei der Meldebehörde nachzukommen. Der Vermieter stellt hierzu die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG aus (Anlage 7).

6. Wurde oder wird die Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt, gelten die Kündigungsbeschränkungen des § 577a BGB sowie das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB.

§ 4 Außerordentliche fristlose Kündigung

1. Die gesetzlichen Regelungen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleiben unberührt, insbesondere bei vertragswidrigem Gebrauch, nachhaltiger Störung des Hausfriedens, erheblicher Gesundheitsgefährdung und Zahlungsverzug.

2. Beruht der wichtige Grund auf der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der gesetzlichen Ausnahmefälle vorliegt.

3. Der Vermieter kann insbesondere kündigen, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder mit einer Sicherheitsleistung nach § 569 Abs. 2a BGB in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist.

§ 5 Miete

1. Die anfängliche monatliche Grundmiete (Nettokaltmiete) beträgt .

2. Ist gemäß § 1 Nr. 4 ein Stellplatz, eine Garage oder ein Carport mitvermietet, beträgt die monatliche Stellplatzmiete . Sie ist nicht Bestandteil der Grundmiete und bleibt bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB außer Betracht.

3. Sofern für die Überlassung von Ausstattungsgegenständen (§ 2 Nr. 3) ein Entgelt vereinbart ist, beträgt der monatliche Ausstattungszuschlag . Er ist nicht Bestandteil der Grundmiete.

4. Die monatliche Betriebskostenvorauszahlung beträgt (§ 6).

5. Die Gesamtmiete beträgt damit zu Mietbeginn (Grundmiete zzgl. Stellplatzmiete zzgl. Ausstattungszuschlag zzgl. Betriebskostenvorauszahlung).

6. Zulässige Miethöhe. Die Wohnung liegt in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Abs. 2 BGB. Der Vermieter beruft sich auf die Ausnahme des § 556f BGB (Neubau bzw. umfassende Modernisierung, siehe § 2 Nr. 2). Der Mieter wurde hierüber vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß § 556g Abs. 1a BGB mit Anlage 1 informiert.

7. Staffelmiete (§ 557a BGB). Zutreffendes ankreuzen — nur wirksam, wenn angekreuzt und die Tabelle vollständig ausgefüllt ist.

Die Grundmiete – und, sofern gemäß § 1 Nr. 4 ein Stellplatz, eine Garage oder ein Carport mitvermietet ist, zugleich die Stellplatzmiete (§ 5 Nr. 2) – erhöhen sich jeweils beginnend ein Jahr nach Mietbeginn jährlich um %. Während der Laufzeit dieser Staffelmietvereinbarung ist eine zusätzliche Erhöhung nach § 558 BGB und nach § 559 BGB ausgeschlossen. Vereinbart sind Staffeln (maximal 9 Folgestaffeln nach der Grundmiete).

Staffelfällig zumGrundmieteStellplatzmiete
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Hinweis: Im Online-Ausfüll-Tool auf der BEMA-Website werden Fälligkeitsdatum sowie Grund- und ggf. Stellplatzmiete der Staffeln 1–9 automatisch berechnet, sobald Mietbeginn, Grundmiete, Erhöhungssatz und Anzahl der Staffeln oben eingetragen sind (die Stellplatzmiete-Spalte nur, wenn zusätzlich ein Stellplatz gemäß § 1 Nr. 4 mit Miete nach § 5 Nr. 2 vereinbart ist). Nicht vereinbarte Staffeln bzw. eine nicht vereinbarte Stellplatzmiete zeigen „–". Die berechneten Werte vor Unterschrift auf Richtigkeit prüfen und als feste Zahl übernehmen.

8. Künftige Mietanpassungen. Ist keine Staffelmiete vereinbart oder ist deren Laufzeit abgelaufen, kann der Vermieter die Miete nach den gesetzlichen Vorschriften anpassen, insbesondere bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach §§ 558 ff. BGB (für die Stadtgemeinde Bremen gilt eine abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % innerhalb von drei Jahren), nach Modernisierungsmaßnahmen nach § 559 BGB sowie bei einer Veränderung der Betriebskosten nach § 560 BGB.

9. Der Mieter kann eine Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB in Textform erheben; die gesetzlichen Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Betriebskosten

1. Neben der Grundmiete trägt der Mieter die Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Umgelegt werden die nachfolgend aufgeführten Kostenarten, soweit sie tatsächlich anfallen:

Nr.Kostenart (§ 2 BetrKV)Umlagemaßstab
aLaufende öffentliche Lasten des Grundstücks, insbesondere GrundsteuerGrundsteuerbescheid / Miteigentumsanteil
bKosten der WasserversorgungVerbrauch
cKosten der Entwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser)Verbrauch / Wohnfläche
dKosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und Warmwasserversorgung§ 8 dieses Vertrages
eKosten des Betriebs des PersonenaufzugsWohnfläche
fKosten der Straßenreinigung und MüllbeseitigungWohnfläche / Anzahl der Personen
gKosten der Gebäudereinigung und UngezieferbekämpfungWohnfläche
hKosten der GartenpflegeWohnfläche
iKosten der Beleuchtung der GemeinschaftsflächenWohnfläche
jKosten der Schornsteinreinigung und der FeuerstättenschauWohnfläche
kKosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (Gebäude, Haftpflicht, Gewässerschaden, Glas, Elementarschaden)Wohnfläche
lKosten des HauswartsWohnfläche
mKosten des Betriebs der Gemeinschafts-AntennenanlageWohnfläche
nKosten des Betriebs der Einrichtungen für die WäschepflegeWohnfläche
oSonstige Betriebskosten nach Nr. 2Wohnfläche
pBereitstellungsentgelt für ein Glasfasernetz nach § 2 Nr. 15b BetrKVje Wohnung

2. Sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV, die umgelegt werden, sind ausschließlich: Kosten der Schnee- und Eisbeseitigung; Wartung und Prüfung der Rauchwarnmelder; Wartung und Prüfung der Feuerlöscher und brandschutztechnischen Einrichtungen; Dachrinnenreinigung; Prüfung der Blitzschutzanlage; Wartung der Lüftungsanlage; Wartung von Türschließern, Tiefgaragen- und Hoftoren; Wartung der Schließanlage und der Klingel- und Sprechanlage; Prüfung der Elektroanlage der Gemeinschaftsflächen; Dichtheitsprüfung der Gasleitungen; Legionellenprüfung; Kosten der Verbrauchsanalyse und der unterjährigen Verbrauchsinformation nach §§ 6a, 6b HeizkostenV; Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebssicherheit der Heizungsanlage.

Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Fachunternehmens, in Ansatz gebracht werden könnte; Umsatzsteuer wird hierbei nicht angesetzt.

3. Neu entstehende oder nachträglich anfallende Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV darf der Vermieter durch Erklärung in Textform auf den Mieter umlegen und die Vorauszahlungen entsprechend anpassen. Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil ab Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.

4. Über die Vorauszahlungen wird jährlich abgerechnet. Nach Zugang der Abrechnung können beide Parteien die Vorauszahlungen durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen. Der Mieter kann die Abrechnungsunterlagen einsehen; das Verlangen ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung geltend zu machen.

5. Verbrauchsabhängig zu erfassende Kosten werden nach dem erfassten Verbrauch umgelegt. Im Übrigen erfolgt die Umlage nach dem in Nr. 1 genannten Maßstab; ist dort nichts bestimmt, nach dem Anteil der Wohnfläche. Der Vermieter kann den Umlagemaßstab für nicht verbrauchsabhängige Betriebskosten durch Erklärung in Textform vor Beginn eines Abrechnungszeitraums ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht.

6. Anzahl der Personen im Haushalt bei Vertragsbeginn: Änderungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

7. Handelt es sich bei der Wohnung um eine Eigentumswohnung, richtet sich die Verteilung nach den in der Teilungserklärung oder durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft festgelegten Maßstäben.

§ 7 Zahlung der Miete

1. Die Gesamtmiete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats, zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit genügt die rechtzeitige Veranlassung der Zahlung.

2. Die Zahlung erfolgt ausschließlich per SEPA-Lastschrift. Der Mieter erteilt hierzu spätestens bis zum Mietbeginn das Mandat nach Anlage 3 und stellt sicher, dass das angegebene Konto zum jeweiligen Fälligkeitstermin über ausreichende Deckung verfügt. Für Kosten, die dem Vermieter durch eine vom Mieter zu vertretende Nichteinlösung der Lastschrift entstehen, haftet der Mieter.

3. Die erste Gesamtmiete ist vor Übergabe der Schlüssel zu zahlen.

4. Bei Zahlungsverzug kann der Vermieter Mahnkosten und Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

5. Werden Miete und Betriebskosten ganz oder teilweise von einer öffentlichen Stelle gezahlt, stimmt der Mieter einer Direktzahlung an den Vermieter zu. Dies gilt auch für Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen.

§ 8 Heizung, Warmwasser und CO₂-Kosten

1. Der Vermieter hält die Heizung in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April und außerhalb dieser Zeit immer dann in Betrieb, wenn die Außentemperatur an drei aufeinanderfolgenden Tagen 12 °C unterschreitet. Als angemessen gilt eine Raumtemperatur von 20 °C in der Zeit von 6.00 bis 23.00 Uhr. Die Warmwasserversorgung erfolgt ganzjährig.

2. Die Wärmeversorgung erfolgt durch (Zutreffendes ankreuzen):

zentrale Heizungsanlage im Gebäude Fernwärme / Nahwärme Wärmelieferung durch einen Dritten (Contracting) Etagenheizung / Gastherme in der Wohnung Wärmepumpe Sonstiges:

3. Bei zentraler Wärmeversorgung werden die Kosten nach der Heizkostenverordnung abgerechnet: 70 % nach erfasstem Verbrauch, 30 % nach Wohnfläche. Zu den umlagefähigen Kosten gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe oder der Wärmelieferung, der Betriebsstrom, die Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, die Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Anmietung und Verwendung der Erfassungsgeräte einschließlich Eichung, Ablesung, Abrechnung und Verbrauchsanalyse sowie die Kosten der Legionellenprüfung.

4. Der Vermieter stellt die unterjährige Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV bereit, soweit fernablesbare Erfassungsgeräte installiert sind. Die Kosten sind Betriebskosten.

5. Wird die Wohnung durch eine Etagenheizung oder Gastherme versorgt, rechnet der Mieter Gas- oder Stromkosten unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen ab. Die Wartung und die regelmäßige Prüfung der Anlage veranlasst der Vermieter; die Kosten sind Betriebskosten nach § 6 Nr. 2 dieses Vertrages.

6. CO₂-Kosten. Fallen für die Wärmeversorgung Kosten der CO₂-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz an, werden diese nach dem Stufenmodell des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO₂KostAufG) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt; bei Gebäuden, die die Anforderungen des EH-55-Standards oder besser (insbesondere QNG-zertifizierte Effizienzhaus-40-Neubauten) erfüllen, trägt der Mieter die Kosten vollständig. Die Aufteilung weist der Vermieter in der Abrechnung gesondert aus. Bei Etagenheizungen mit unmittelbarem Bezug durch den Mieter erstattet der Vermieter seinen Anteil auf Verlangen des Mieters.

7. Beruht eine Betriebsunterbrechung auf einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Umstand, insbesondere auf einer allgemeinen Brennstoffknappheit oder einer behördlichen Anordnung, ist der Vermieter zur Ersatzbeheizung nicht verpflichtet. Die gesetzlichen Rechte des Mieters bleiben unberührt.

8. Beabsichtigt der Vermieter eine Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung, richtet sich dies nach § 556c BGB. Der Vermieter kündigt die Umstellung spätestens drei Monate vorher in Textform an.

9. Mit der Vorlage des Energieausweises ist keine Beschaffenheitsvereinbarung über den energetischen Zustand des Gebäudes verbunden. Ansprüche auf Modernisierung lassen sich hieraus nicht ableiten.

§ 9 Haftung, Minderung, Aufrechnung

1. Für Sach- und Personenschäden gilt die gesetzliche Haftung.

2. Der Mieter kann gegen die Mietforderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für Ansprüche nach §§ 536a, 539 BGB und für Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete; insoweit genügt eine Anzeige der Absicht in Textform mindestens einen Monat vor Fälligkeit (§ 556b Abs. 2 BGB).

3. Die gesetzlichen Rechte des Mieters auf Minderung der Miete bleiben unberührt. Ausgeschlossen ist die Minderung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, insbesondere bei Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss (§ 536b BGB) und bei vom Mieter zu vertretenden Mängeln.

4. Der Mieter hat Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, haftet der Mieter für den daraus entstehenden weiteren Schaden.

§ 10 Obhut und Instandhaltung durch den Mieter

1. Der Mieter hat die Mieträume schonend und pfleglich zu behandeln und für ausreichende Reinigung, Lüftung und Beheizung zu sorgen. Auf die Hinweise in Anlage 4 wird verwiesen. Bei Wohnungen mit dichter Gebäudehülle oder isolierverglasten Fenstern ist besonders auf ausreichende Lüftung zu achten, um Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung zu vermeiden.

2. Der Mieter hat die Betriebsbereitschaft der installierten Rauchwarnmelder sicherzustellen, soweit dies nicht der Vermieter übernommen hat, und Änderungen der Zimmernutzung anzuzeigen. Der Vermieter übernimmt die jährliche Inspektion und Wartung; die Kosten sind Betriebskosten.

3. Für Schäden an der Mietsache und am Gebäude ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit er oder Personen, für die er nach § 278 BGB einzustehen hat, sie zu vertreten haben. Für Beschädigungen durch Nikotinablagerungen, die über eine übliche Abnutzung hinausgehen, haftet der Mieter.

4. Vom Mieter in Wänden und Decken angebrachte Dübel sind bei Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht zu entfernen und die Stellen zu verschließen.

5. Dem Mieter wird empfohlen, eine Privathaftpflicht- und eine Hausratversicherung abzuschließen.

6. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Mieträume bei Gefahr im Verzug auch in seiner Abwesenheit betreten werden können, etwa durch Hinterlegung eines Schlüssels bei einer erreichbaren Person.

§ 11 Kleinreparaturen

1. Der Mieter trägt die Kosten kleiner Instandhaltungen an denjenigen Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen sowie den Fenster- und Türverschlüssen, die seinem direkten und häufigen Zugriff ausgesetzt sind. Erfasst sind ausschließlich: Lichtschalter und Steckdosen, Wasserhähne, Mischbatterien, Duschbrausen und Brauseschläuche, Absperr- und Eckventile, die Klingel- und Sprechanlage innerhalb der Wohnung, Tür- und Fenstergriffe, Fensterverschlüsse, Rollladengurte und Gurtwickler sowie die Bedienelemente von Jalousien und Fensterläden.

2. Die Kostentragung ist begrenzt auf 120,00 € je Einzelfall und auf 6 % der Jahresgrundmiete je Kalenderjahr.

3. Übersteigen die Kosten einer einzelnen Reparatur den Betrag nach Nr. 2, trägt der Vermieter die Kosten in voller Höhe; eine anteilige Beteiligung des Mieters findet nicht statt.

4. Die Beauftragung der Reparatur erfolgt durch den Vermieter, sofern die Parteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren.

§ 12 Schönheitsreparaturen

1. In der Miete sind keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert. Der Mieter übernimmt die während der Mietzeit erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten und in fachgerechter Ausführung.

2. Schönheitsreparaturen sind ausschließlich: das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

3. Ob und wann Schönheitsreparaturen erforderlich sind, richtet sich allein nach dem tatsächlichen Erhaltungszustand der Mieträume. Als unverbindliche Orientierung gelten übliche Renovierungsintervalle von 5 Jahren in Küchen und Bädern, 8 Jahren in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen sowie 10 Jahren in Nebenräumen. Der Mieter ist zur Vornahme nicht verpflichtet, solange der Zustand dies nicht erfordert; zur vorzeitigen Vornahme ist er nicht verpflichtet.

4. Während der Mietzeit ist der Mieter in der farblichen Gestaltung frei. Bei Rückgabe sind Wände und Decken in hellen, deckenden Farbtönen zu übergeben, sofern der Mieter hiervon abweichende Farbgestaltungen vorgenommen hat.

5. Eine Verpflichtung zur Renovierung bei Auszug unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mieträume besteht nicht. Die Bearbeitung von Parkett-, Laminat-, Vinyl- und Teppichböden, insbesondere das Abschleifen und Versiegeln, gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen.

§ 13 Benutzung der Mieträume

1. Der Mieter darf die Mieträume nur zu den in § 1 bestimmten Zwecken nutzen. Eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Keiner Zustimmung bedarf eine berufliche Tätigkeit ohne Publikumsverkehr, ohne Beschäftigte und ohne nach außen erkennbare Betriebsstätte, die den Wohncharakter der Räume nicht verändert.

2. Die Anbringung von Werbeschildern bedarf der Zustimmung des Vermieters in Textform.

3. Der Mieter darf eine handelsübliche Haushaltswaschmaschine und einen Trockner an den dafür vorgesehenen Anschlüssen betreiben. Das Trocknen größerer Wäschemengen in der Wohnung ist wegen der Feuchtigkeitsbelastung zu vermeiden; auf Anlage 4 wird verwiesen.

4. Der Mieter hat die Ruhezeiten und die Regelungen der Hausordnung (Anlage 5) zu beachten.

§ 14 Untervermietung und Kurzzeitvermietung

1. Die Überlassung der Mieträume an Dritte bedarf der vorherigen Erlaubnis des Vermieters. Die Aufnahme von Ehegatten, Lebenspartnern, Lebensgefährten und nahen Familienangehörigen ist erlaubnisfrei; sie ist dem Vermieter anzuzeigen.

2. Ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung besteht nach § 553 Abs. 1 BGB. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei angemessener Erhöhung der Miete zuzumuten, kann er die Erlaubnis hiervon abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB).

3. Die entgeltliche Überlassung der Mieträume an wechselnde Kurzzeitgäste, insbesondere über Online-Vermittlungsplattformen, ist ausgeschlossen und von einer Untervermietungserlaubnis nicht erfasst. Der Mieter beachtet die Bestimmungen des Bremischen Wohnraumschutzgesetzes.

4. Bei berechtigter Untervermietung haftet der Mieter für das Verhalten des Untermieters wie für eigenes Verhalten.

§ 15 Elektrizität, Gas, Wasser, Telekommunikation

1. Strom- und Gaskosten für die Wohnung rechnet der Mieter unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen ab.

2. Die vorhandenen Leitungsnetze dürfen nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt. Ist für den Anschluss weiterer Geräte eine Verstärkung erforderlich, ist der Vermieter vorab zu unterrichten.

3. Bei Störungen oder Schäden an Versorgungsleitungen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und, soweit erforderlich, den Notdienst zu verständigen.

4. Die Wahl des Telekommunikationsanbieters steht dem Mieter frei. Ein etwaiges Bereitstellungsentgelt für ein Glasfasernetz nach § 2 Nr. 15b BetrKV wird nur umgelegt, wenn dies in § 6 Nr. 1 Buchstabe p ausdrücklich vereinbart ist.

5. Die Lagerung von Wertgegenständen unmittelbar auf dem Kellerboden ist wegen der Gefahr von Rückstau und Wassereintritt zu vermeiden.

§ 16 Veränderungen durch den Mieter

1. Bauliche Veränderungen, Um- und Einbauten sowie Installationsarbeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Der Mieter ist bei Auszug zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Für Maßnahmen nach § 554 BGB — insbesondere den Einbau einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge, Maßnahmen der Barrierereduzierung, des Einbruchsschutzes sowie die Anbringung eines Steckersolargeräts — gilt:

a) Der Mieter zeigt die beabsichtigte Maßnahme vor Beginn in Textform an und legt eine Beschreibung der Ausführung vor.

b) Die Ausführung erfolgt durch einen Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik. Bei Ladeeinrichtungen ist ein gesonderter Zähler zu setzen; der Strombezug wird unmittelbar vom Mieter abgerechnet.

c) Bei Steckersolargeräten ist die Befestigung ohne Durchdringung der Fassade, der Wärmedämmung und der Abdichtung auszuführen. Der Mieter weist die sichere Befestigung sowie die Anmeldung im Marktstammdatenregister nach und hält eine Haftpflichtversicherung vor, die den Betrieb einschließt.

d) Der Mieter trägt die Kosten der Maßnahme, ihres Betriebs und des Rückbaus. Der Vermieter kann eine zusätzliche Sicherheitsleistung nach § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.

e) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der ursprüngliche Zustand fachgerecht wiederherzustellen, sofern der Vermieter nicht auf den Rückbau verzichtet.

3. Hat der Mieter Einrichtungen fachgerecht eingebaut, kann er sie bei Auszug entfernen. Er hat sie zuvor dem Vermieter zur Übernahme anzubieten; übernimmt der Vermieter, erstattet er die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung.

§ 17 Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters

1. Erhaltungsmaßnahmen hat der Mieter zu dulden (§ 555a BGB). Sie werden rechtzeitig angekündigt, sofern es sich nicht um Notmaßnahmen handelt.

2. Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB, insbesondere Maßnahmen zur energetischen Verbesserung, zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts, zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse sowie Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, hat der Mieter zu dulden. Der Vermieter kündigt sie spätestens drei Monate vor Beginn in Textform an und teilt Art, Umfang, voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung und die künftigen Betriebskosten mit (§ 555c BGB).

3. Der Mieter kann der Duldung widersprechen, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 555d BGB). Das Sonderkündigungsrecht nach § 555e BGB bleibt unberührt.

4. Nach Abschluss einer Modernisierungsmaßnahme kann der Vermieter die jährliche Miete nach § 559 BGB um 8 % der auf die Wohnung entfallenden Kosten erhöhen. Erhaltungsanteile und Drittmittel werden abgezogen. Die gesetzlichen Kappungsgrenzen des § 559 Abs. 3a BGB werden eingehalten.

5. Der Mieter hat die betroffenen Räume zugänglich zu halten und die Arbeiten nicht zu behindern. Aufwendungen, die dem Mieter infolge der Maßnahme entstehen, ersetzt der Vermieter in angemessenem Umfang (§ 555a Abs. 3 BGB).

§ 18 Betreten der Mieträume

1. Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter darf die Mieträume bei Vorliegen eines konkreten sachlichen Grundes nach Ankündigung in Textform mit einem Vorlauf von mindestens drei Werktagen besichtigen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor bei Verdacht eines Mangels, zur Vorbereitung oder Durchführung von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, zur Ablesung von Messeinrichtungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Prüfpflichten.

2. Besichtigungen finden an Werktagen zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 18 Uhr statt. Auf Wunsch des Mieters werden andere Zeiten vereinbart.

3. Bei beabsichtigtem Verkauf oder nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Weitervermietung gestattet der Mieter Besichtigungen in angemessenem Umfang nach vorheriger Terminabstimmung.

4. Bei Gefahr im Verzug ist das Betreten jederzeit gestattet.

§ 19 Tierhaltung

1. Das Halten von Kleintieren, die keine Beeinträchtigung anderer Hausbewohner erwarten lassen, insbesondere Zierfische, Ziervögel und Kleinnager in üblicher Anzahl, ist erlaubnisfrei.

2. Das Halten sonstiger Tiere, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf der Erlaubnis des Vermieters. Über die Erlaubnis entscheidet der Vermieter nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Größe und Anzahl der Tiere, Zustand und Lage der Wohnung sowie der Belange der übrigen Hausbewohner. Die Erlaubnis darf nicht willkürlich verweigert werden; sie kann bei nachhaltigen Störungen widerrufen werden.

3. Das Füttern freilebender Tiere auf Fensterbänken, Balkonen und im Treppenhaus ist nicht gestattet.

§ 20 Antenne, Breitband, Satellit

1. Der Mieter schließt einen Vertrag über Rundfunk- und Telekommunikationsdienste auf eigene Kosten selbst ab.

2. Ist eine gemeinschaftliche Empfangsanlage vorhanden, ist diese zu nutzen.

3. Die Anbringung einer Außenantenne oder Parabolantenne bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Die Zustimmung wird erteilt, soweit ein berechtigtes Informationsinteresse besteht, das nicht anderweitig befriedigt werden kann, und die Anlage ohne Beschädigung der Fassade errichtet werden kann.

§ 21 Aufzug

Gilt nur, wenn im Gebäude ein Personenaufzug vorhanden ist.

Der Aufzug dient der Personenbeförderung. Der Transport sperriger Güter ist nur nach Rücksprache gestattet. Kinder dürfen den Aufzug nur in Begleitung Erwachsener benutzen. Die Betriebsvorschriften und die Hausordnung sind zu beachten. Die Betriebskosten des Aufzugs werden nach § 6 umgelegt.

§ 22 Vermieterpfandrecht

Der Mieter beachtet das gesetzliche Vermieterpfandrecht an den von ihm eingebrachten Sachen und teilt dem Vermieter eine Pfändung eingebrachter Sachen unverzüglich mit.

§ 23 Sicherheitsleistung (Kaution)

1. Der Mieter leistet eine Sicherheit in Höhe von . Sie darf das Dreifache der Grundmiete ohne Betriebskosten nicht übersteigen (§ 551 Abs. 1 BGB).

Rechenhilfe: Grundmiete nach § 5 Nr. 1 × 3. Dieses Feld darf nicht leer bleiben.

2. Der Mieter kann die Sicherheit in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen erbringen. Der erste Teilbetrag ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

3. Die Sicherheit wird vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Kosten der Anlage trägt der Vermieter.

4. Anstelle der Barkaution kann der Mieter mit Zustimmung des Vermieters eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherers in gleicher Höhe stellen.

5. Der Mieter ist nicht berechtigt, während der Mietzeit fällige Forderungen des Vermieters mit der Sicherheit zu verrechnen.

6. Die Sicherheit wird nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache abgerechnet und zurückgezahlt, soweit dem Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen. Der Vermieter darf einen angemessenen Teil bis zum Vorliegen der nächsten Betriebskostenabrechnung zurückbehalten.

§ 24 Beendigung der Mietzeit und Rückgabe

1. Die Mieträume sind am letzten Tag der Mietzeit vollständig geräumt, gereinigt und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben. Über den Zustand wird ein Rückgabeprotokoll erstellt.

2. Lässt der Mieter Gegenstände zurück, fordert ihn der Vermieter in Textform zur Abholung innerhalb von vier Wochen auf. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Vermieter berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Mieters zu verwerten oder zu entsorgen. Gegenstände von offensichtlichem Wert oder erkennbar persönlicher Bedeutung werden auf Kosten des Mieters eingelagert und nicht verwertet.

3. Bei einer vom Mieter zu vertretenden vorzeitigen Beendigung haftet er für den Mietausfall bis zum Ablauf der vertragsgemäßen Mietzeit, längstens bis zur Weitervermietung. Der Vermieter bemüht sich um eine zeitnahe Weitervermietung.

4. Ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag besteht nicht; die Benennung eines Nachmieters begründet keinen solchen Anspruch. Der Vermieter prüft benannte Nachmieter mit der gebotenen Sorgfalt.

5. Der Mieter teilt dem Vermieter bei Beendigung seine neue Anschrift mit.

§ 25 Mehrheit von Mietern

1. Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

2. Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt die Abgabe gegenüber einem Mieter. Die Mieter bevollmächtigen sich unter dem Vorbehalt des Widerrufs in Textform gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters. Die Vollmacht gilt nicht für vom Mieter ausgesprochene Kündigungen; diese müssen von allen Mietern erklärt werden.

3. Zieht ein Mieter aus, bleibt seine Haftung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bestehen. Eine Entlassung bedarf der Zustimmung des Vermieters.

§ 26 Hausordnung

1. Die Hausordnung (Anlage 5) ist Bestandteil dieses Vertrages. Sie wurde dem Mieter bei Vertragsschluss übergeben.

2. Der Vermieter kann die Hausordnung ändern oder ergänzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Haus erforderlich ist. Änderungen werden dem Mieter in Textform bekannt gegeben.

3. Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, gilt die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung.

§ 27 Anlagen und sonstige Vereinbarungen

1. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages und wurden dem Mieter übergeben:

Anlage 1 — Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB (vor Vertragsschluss erteilt am )
Anlage 2 — Übergabeprotokoll mit Mängelliste, Zählerständen und Schlüsselquittung
Anlage 3 — SEPA-Lastschriftmandat
Anlage 4 — Hinweise zum Lüften und Heizen
Anlage 5 — Hausordnung
Anlage 6 — Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO
Anlage 7 — Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG
Anlage 8 — Energieausweis (Aushändigung/Vorlage)
Anlage 9 — Bedienungshinweise haustechnischer Anlagen
Anlage 10 — Indexmietvereinbarung nach § 557b BGB (nur falls anstelle der Staffel in § 5 Nr. 7 vereinbart)

2. Sonstige Vereinbarungen:

§ 28 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Individuell getroffene Abreden haben Vorrang vor den Bestimmungen dieses Vertrages.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

3. Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Dieser Vertrag ist zweifach gleichlautend ausgefertigt. Jede Partei hat eine Ausfertigung erhalten und bestätigt, den Vertrag einschließlich der Anlagen gelesen und verstanden zu haben.

Ort, Datum:

Vermieter:
BEMA Immobilien GmbH & Co. KG

Mieter 1:
Mieter 2:

Anlage 1 — Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB

Diese Auskunft ist dem Mietinteressenten unaufgefordert, in Textform und vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu übergeben. Sie darf nicht erst am Unterschriftstermin ausgehändigt werden.

Objekt:

Mietinteressent:

Die Wohnung liegt in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 556d Abs. 2 BGB. Der Vermieter erteilt folgende Auskunft:

Der Vermieter beruft sich auf keine Ausnahme. Die vorgesehene Miete übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 %.

Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB). Die vom vorherigen Mieter zuletzt geschuldete Miete betrug € (Nettokaltmiete) und war zum Zeitpunkt der Beendigung des Vormietverhältnisses am vereinbart. Mietminderungen sowie Mieterhöhungen, die innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses vereinbart wurden, bleiben unberücksichtigt.

Modernisierung in den letzten drei Jahren (§ 556e Abs. 2 BGB). In den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses wurden folgende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt:

Zeitraum der Durchführung:

Aufgewendete Gesamtkosten: € · davon Erhaltungsanteil: € · Drittmittel/Förderung:

Auf die Wohnung entfallender modernisierungsbedingter Betrag: € jährlich, entsprechend € monatlich.

Umfassende Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB). Die Wohnung wurde umfassend modernisiert. Umfang der Maßnahmen:

Aufgewendete Kosten: €, entsprechend rund % der Kosten eines vergleichbaren Neubaus.

Erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1. Oktober 2014 (§ 556f Satz 1 BGB). Fertigstellung/Erstbezug:

Empfangsbestätigung

Ich habe diese Auskunft vor Abgabe meiner Vertragserklärung erhalten.

Ort, Datum: Unterschrift Mietinteressent:

Anlage 2 — Übergabeprotokoll

Objekt: Vertragsnummer:

Übergabe am: Uhrzeit:

Anwesend:

Zählerstände

ZählerZählernummerStand
Strom
Gas
Kaltwasser Küche
Kaltwasser Bad
Warmwasser
Heizkostenverteiler / Wärmemenge

Schlüssel

ArtAnzahl
Wohnungstür
Haustür
Keller
Briefkasten
Sonstige

Zustand der Räume

RaumWände/DeckenBodenFenster/TürenSanitär/ElektroBemerkung
Flur
Wohnzimmer
Schlafzimmer
Zimmer 3
Küche
Bad
WC
Balkon/Terrasse
Keller

Mängelliste (abschließend; hier nicht aufgeführte Mängel gelten als bei Übergabe nicht vorhanden)

Nr.MangelRaumBeseitigung bis
1
2
3
4
5

Eine Fotodokumentation wurde erstellt und beiden Parteien übermittelt: ja nein

Ort, Datum:

Vermieter: Mieter:

Anlage 3 — SEPA-Lastschriftmandat

Zahlungsempfänger (Gläubiger):

BEMA Immobilien GmbH & Co. KG, Georg-Gröning-Str. 86a, 28209 Bremen

Gläubiger-Identifikationsnummer: DE85ZZZ00002771669

Mandatsreferenz: (Vertragsnummer)

Objekt:

Ich ermächtige die BEMA Immobilien GmbH & Co. KG, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der BEMA Immobilien GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Verkürzte Vorabankündigung: Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Kalendertag vor Belastung verkürzt. Bei wiederkehrenden Zahlungen gleicher Höhe genügt eine einmalige Ankündigung unter Angabe der Fälligkeitstermine; diese erfolgt durch die Angabe der Beträge und Fälligkeiten in §§ 5 und 7 des Mietvertrages.

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Die Erteilung dieses Mandats ersetzt nicht die Verpflichtung zur Zahlung.

Zahlungspflichtiger (Vorname, Name):

Anschrift:

IBAN: BIC:

Kreditinstitut:

Ort, Datum: Unterschrift:

Anlage 4 — Hinweise zum Lüften und Heizen

In jeder Wohnung entsteht durch Atmen, Duschen, Kochen, Wäschetrocknen und Zimmerpflanzen Feuchtigkeit, die regelmäßig nach außen abgeführt werden muss. Besonders bei modernen, luftdicht gebauten oder sanierten Wohnungen mit isolierverglasten Fenstern findet dieser Luftaustausch nicht mehr von selbst statt — hier ist aktives Lüften erforderlich, um Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung zu vermeiden.

1. Richtig lüften: Stoß- statt Kipplüften. Fenster mehrmals täglich für 5 bis 10 Minuten vollständig öffnen (Stoßlüften), statt sie dauerhaft gekippt zu lassen. Querlüften — gegenüberliegende oder mehrere Fenster gleichzeitig öffnen — tauscht die Luft am schnellsten aus. Dauerhaft gekippte Fenster kühlen die Laibung aus, kosten unnötig Heizenergie und begünstigen Schimmelbildung, ohne die Raumluft ausreichend auszutauschen.

2. Lüftungshäufigkeit. Empfohlen werden mindestens drei bis vier Lüftungsvorgänge täglich: nach dem Aufstehen, nach dem Kochen, nach dem Duschen oder Baden sowie vor dem Schlafengehen. Im Sommer darf länger gelüftet werden, im Winter genügen wenige Minuten für einen vollständigen Luftaustausch.

3. Nach dem Duschen und Kochen sofort lüften. Bad- und Küchentüren während und unmittelbar nach dem Duschen oder Kochen geschlossen halten, damit sich die Feuchtigkeit nicht in kühleren Räumen wie Schlaf- oder Kinderzimmern niederschlägt. Anschließend zügig und kräftig lüften.

4. Gleichmäßig heizen. Alle Räume, auch selten genutzte, sollten auch bei Abwesenheit nicht unter etwa 16 °C auskühlen. Türen zwischen unterschiedlich temperierten Räumen geschlossen halten, damit feuchtwarme Luft nicht in kühlere Räume zieht und dort kondensiert.

5. Möbel und Vorhänge von Außenwänden abrücken. Schränke und größere Möbelstücke mit einem Abstand von mindestens 5 bis 10 cm zu Außenwänden aufstellen, damit die Luft zirkulieren kann. Besonders an Außenecken und hinter großen Möbelstücken kühlen Wände sonst aus, und Feuchtigkeit kann sich niederschlagen.

6. Wäschetrocknen. Wäsche nach Möglichkeit außerhalb der Wohnung oder in einem gut belüfteten, dafür vorgesehenen Raum trocknen (§ 13 Nr. 3). Beim Trocknen in Wohnräumen zusätzlich und häufiger lüften.

7. Bei Feuchtigkeits- oder Schimmelspuren sofort handeln. Auch bei Beachtung dieser Hinweise auftretende Feuchtigkeits- oder Schimmelspuren sind dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen, damit die Ursache geklärt und beseitigt werden kann. Ein frühzeitiger Hinweis verhindert größere Schäden.

Diese Hinweise ergänzen § 10 Nr. 1 und § 13 Nr. 3 dieses Vertrages. Sie begründen kein eigenständiges Recht des Vermieters und keine über den Vertrag hinausgehende Pflicht des Mieters, sondern konkretisieren die vertragliche Obhutspflicht.

Anlage 5 — Hausordnung

Die Hausordnung dient dem geordneten Zusammenleben aller Bewohner und der Erhaltung des Gebäudes. Sie ist gemäß § 26 dieses Vertrages Bestandteil des Mietverhältnisses.

1. Ruhezeiten. Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr, Nachtruhe von 22:00 bis 7:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt ganztägig erhöhte Rücksichtnahme. Lärmintensive Tätigkeiten wie Bohren, Sägen oder der Betrieb lauter Haushaltsgeräte sind außerhalb dieser Zeiten sowie werktags zwischen 8:00 und 20:00 Uhr auszuüben.

2. Gemeinschaftsflächen. Treppenhaus, Flure, Kellergänge und Hauseingang sind aus Brandschutzgründen freizuhalten; das dauerhafte Abstellen von Gegenständen ist nicht gestattet. Fahrräder und Kinderwagen sind in den dafür vorgesehenen Bereichen abzustellen.

3. Reinigung. Treppenhaus und gemeinschaftlich genutzte Flächen werden nach dem am Schwarzen Brett ausgehängten Reinigungsplan gereinigt, sofern der Vermieter die Reinigung nicht selbst durch einen Dienstleister sicherstellt. Der Gehweg vor dem Gebäude ist im Rahmen der kommunalen Reinigungs- und Streupflicht turnusmäßig zu reinigen bzw. im Winter von Schnee und Eis zu befreien, sofern der Vermieter dies nicht anderweitig organisiert hat.

4. Abfallentsorgung. Abfälle sind entsprechend den örtlichen Vorgaben zur Mülltrennung in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen. Sperrmüll ist nicht im Hof oder Treppenhaus, sondern nur nach den Vorgaben der örtlichen Entsorgungsbetriebe zu entsorgen.

5. Balkon und Terrasse. Grillen mit offener Flamme oder Holzkohle ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter und unter Rücksichtnahme auf Nachbarn zulässig. Blumenkästen sind so zu bewässern, dass kein Wasser auf tiefer liegende Balkone oder Passanten tropft. Wäsche darf nicht sichtbar über die Balkonbrüstung gehängt werden.

6. Tierhaltung. Haustiere sind in Gemeinschaftsflächen an der Leine bzw. gesichert zu führen. Die Regelungen zur Tierhaltung in § 19 dieses Vertrages bleiben unberührt.

7. Rauchen. Das Rauchen in Treppenhaus, Aufzug, Keller und anderen Gemeinschaftsflächen ist aus Brandschutz- und Rücksichtnahmegründen nicht gestattet.

8. Sicherheit. Haus- und Hofeingangstüren sind stets geschlossen zu halten. Fluchtwege und Feuerlöscheinrichtungen sind freizuhalten. Unbekannten Personen ist der Zutritt nicht ohne Weiteres zu gewähren.

9. Änderungen. Der Vermieter kann diese Hausordnung nach § 26 Nr. 2 dieses Vertrages ändern oder ergänzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Haus erforderlich ist. Änderungen werden dem Mieter in Textform bekannt gegeben.

Anlage 6 — Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO

Verantwortlicher: BEMA Immobilien GmbH & Co. KG, Georg-Gröning-Str. 86a, 28209 Bremen, kontakt@bema-invest.de

Zwecke und Rechtsgrundlagen. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Mietverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen wie Melde-, Steuer- und Aufbewahrungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) sowie zur Wahrung berechtigter Interessen, etwa der Geltendmachung von Ansprüchen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Kategorien von Daten. Stammdaten, Kontaktdaten, Bankverbindung, Angaben zur Bonität, Vertrags- und Abrechnungsdaten, Korrespondenz.

Empfänger. Hausverwaltung, Messdienstleister, Versorgungsunternehmen, Handwerksbetriebe, Steuerberatung, Versicherungen, Kreditinstitute, Behörden — jeweils nur, soweit für den genannten Zweck erforderlich.

Speicherdauer. Bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses, darüber hinaus nach Maßgabe gesetzlicher Aufbewahrungsfristen (regelmäßig sechs bis zehn Jahre).

Ihre Rechte. Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21). Sie haben zudem das Recht, sich bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen zu beschweren.

Bereitstellung. Die Bereitstellung der Daten ist für den Abschluss des Mietvertrages erforderlich. Ohne diese Daten kann der Vertrag nicht geschlossen werden.

Anlage 7 — Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG

Hiermit wird bestätigt, dass die nachfolgend genannte Person in die unten genannte Wohnung eingezogen ist beziehungsweise aus dieser ausgezogen ist.

Wohnungsgeber (Vermieter): BEMA Immobilien GmbH & Co. KG, Georg-Gröning-Str. 86a, 28209 Bremen

Eigentümer, falls abweichend:

Anschrift der Wohnung:

Lage in der Wohnanlage (Geschoss, Wohnungsnummer):

Einzug am: Auszug am:

Meldepflichtige Personen

Name, VornameGeburtsdatum

Ort, Datum: Unterschrift Wohnungsgeber:

Hinweis: Die Bestätigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ein- oder Auszug auszustellen. Eine unrichtige oder nicht rechtzeitig ausgestellte Bestätigung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Ausfüll- und Anwendungshinweise

Diese Seite ist nicht Bestandteil des Mietvertrages. Sie ist vor der Aushändigung an den Mieter zu entfernen.

1. Vor jedem Vertragsschluss — die Reihenfolge zählt. Anlage 1 (Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB) geht spätestens mit dem Vertragsentwurf raus, nie erst am Unterschriftstermin. Empfang mit Datum quittieren lassen. Ohne diesen Schritt kann sich der Vermieter auch bei Neubau nicht auf die Ausnahme des § 556f BGB berufen; nachholbar ist die Auskunft nur mit einer Wartezeit von zwei Jahren.

2. § 2 Nr. 1 sauber ankreuzen. „Neubau" gilt für die erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1. Oktober 2014 (§ 556f Satz 1 BGB). „Umfassend modernisiert" setzt einen Bauaufwand von rund einem Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus und den Eingriff in mehrere wesentliche Gewerke voraus (§ 556f Satz 2 BGB) — eine gewöhnliche Renovierung reicht nicht. Im Zweifel das Formular als „umfassend modernisiert" nur verwenden, wenn die Kostenquote tatsächlich erreicht wird; andernfalls den Bestandsvertrag mit § 556e-Auskunft verwenden.

3. Staffelhöhe bewusst wählen. 16,00 €/m² und mehr liegt in Bremen meist deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete — dann läuft § 558 BGB ohnehin ins Leere, und die Staffel ist der einzige realistische Weg zu Mietsteigerungen. Eine Staffel von 2 % über 10 Jahre ist bei Inflation über 2 % ein Realverlust; sinnvoller ist häufig eine kürzere, höhere Staffel (z. B. 3 % über 5 Jahre) mit Neuverhandlung danach. Während der Staffellaufzeit ist § 559 BGB gesperrt — absehbare Modernisierungen (PV, Wallbox, Speicher) vor Erstvermietung einbauen.

4. Digitale Berechnung der Staffel prüfen. Die automatische Berechnung in § 5 Nr. 7 ist eine Rechenhilfe, keine Rechtsprüfung. Vor Unterschrift die berechneten Beträge manuell gegenkontrollieren und in eine feste Zahl umwandeln (z. B. durch Ausdrucken/Sperren der Felder), damit die geschuldete Miete im unterschriebenen Exemplar unveränderlich als Geldbetrag ausgewiesen ist (§ 557a Abs. 1 BGB).

5. Kündigungsverzicht. Zulässig sind bis zu vier Jahre ab Vertragsschluss. Bei Neubau mit hohen Erstvermietungskosten ist ein Verzicht von drei Jahren empfehlenswert.

6. Küche als Leihe mit Instandhaltungspflicht des Mieters. § 2 Nr. 3 überlässt die Einbauküche unentgeltlich; im Gegenzug trägt der Mieter Wartung, Reparatur und im Defektfall den Ersatz durch ein gleichwertiges Gerät. Diese unbegrenzte, verschuldensunabhängige Ersatzbeschaffungspflicht per Formularklausel ist AGB-rechtlich nicht abschließend gesichert (§ 307 BGB) — anders als bei einer gedeckelten Kleinreparaturklausel gibt es hier keine Obergrenze; im Streitfall ist eine Unwirksamkeit nicht auszuschließen. Wird stattdessen ein Möblierungszuschlag vereinbart, ist § 5 Nr. 3 auszufüllen — dann greift diese Regelung nicht, und die Küche unterliegt der normalen Instandhaltungspflicht des Vermieters.

7. Stellplatz im selben Vertrag abwägen. Wird das zweite Kästchen in § 1 Nr. 4 angekreuzt, ist der Stellplatz/die Garage kein eigenständiges Mietverhältnis, sondern rechtlich unselbständiger Teil dieses Wohnraumvertrags — er teilt dessen Kündigungsschutz und lässt sich nicht gesondert kündigen. Das ist meist praktikabel, solange kein Interesse an getrennter Kündbarkeit besteht (z. B. Weiterverkauf des Stellplatzes an Dritte, Vermietung an Nicht-Mieter). Ist getrennte Kündbarkeit gewünscht, außerhalb dieses Formulars einen eigenständigen Stellplatzvertrag schließen und in § 1 Nr. 4 „kein Stellplatz" ankreuzen.

8. Gewerbliche Nutzung bei § 7b-EStG-Objekten ausschließen. Nimmt der Vermieter für das Objekt die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch (Voraussetzung u. a. QNG-Siegel, Baukostenobergrenze 5.200 €/m²), setzt dies die ausschließliche entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken für zehn Jahre voraus. Eine großzügig erteilte Zustimmung zur gewerblichen Nutzung nach § 13 Nr. 1 kann die Förderung rückwirkend gefährden — im Zweifel vor Zustimmung mit der Steuerberatung abstimmen.

9. CO₂-Kosten als Verkaufsargument. Bei einem QNG-zertifizierten Effizienzhaus-40-Neubau trägt der Mieter die CO₂-Kosten nach dem Stufenmodell vollständig (§ 8 Nr. 6) — bei Wärmepumpenversorgung fällt in der Regel ohnehin kein CO₂-Preis an. Das lässt sich in der Vermarktung aktiv nutzen.

10. Wallbox und Balkonkraftwerk vorbereiten. § 16 Nr. 2 regelt beides bereits vertraglich. Bei der technischen Planung des Neubaus empfiehlt sich eine vorbereitete Elektroinfrastruktur (Leerrohre, Zählerplätze) für Ladeeinrichtungen, damit spätere Nachrüstungen ohne größere Eingriffe möglich sind.